Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Bundeshaushalts mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4a Absatz 1 Ziffer 5.

Beschreibung der Massnahmen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt neben den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) noch weitere Bundeszentren, in denen Asylsuchende untergebracht sind. Derzeit (Stand Sommer 2015) verfügt das SEM total über rund 3 100 Betten (inkl. Testbetrieb). Gemäss Planung sollen im Jahresmittel 2017 rund 3300, 2018 rund 3550 und 2019 rund 3800 Plätze in Betrieb sein. Diese Bettenzahl beinhaltet auch eine Schwankungsreserve. Insbesondere ein strafferes Auslastungsmanagement erlaubt die verzögerte Inbetriebnahme der neuen Bundeszentren. Die Zahl der Betten verringert sich dadurch auf 3 200 im Jahr 2017 sowie 3 500 in den Jahren 2018 und 2019. Dies führt zu Einsparungen im Kredit Betriebsausgaben EVZ (3,8 Mio. im 2017, 1,8 Mio. im 2018 sowie 10,4 Mio. im 2019).

Der Bund richtet den Kantonen Beiträge an die kantonalen Integrationsprogramme (KIP) für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen im Rahmen von Programmvereinbarungen aus. Damit wird eine Abstimmung mit den bestehenden Regelangeboten (Berufsbildung, Arbeitslosenversicherung etc.) ermöglicht. Die Massnahme im Bereich Integration beinhaltet zwei Kürzungsvorschläge; eine im Ausländer- und eine im Asylbereich:

Die Beiträge an die Integrationsmassnahmen zugunsten von Ausländerinnen und Ausländern sind an die Mitfinanzierung der Kantone geknüpft. Für die nächste vierjährige Programmperiode (2018–2021) kann in einigen Förderbereichen von einer Effizienzsteigerung ausgegangen werden. Zudem wird in einigen Kantonen bei der Integrationsförderung gespart. Daher ist zu erwarten, dass nicht mehr alle Kantone die gesamten Bundesbeiträge beanspruchen. Der Bundesrat geht für das Jahr 2017 von einem Minderaufwand für den Bund von rund 0,5 Millionen aus. Für die neue Programmperiode soll der jährliche Bundesbeitrag von 36 Millionen um 10 Prozent, d. h. um 3,6 Millionen gekürzt werden.

Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von derzeit rund 6100 Franken. Diese Pauschale wird bedingungslos ausgerichtet und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landessprache. Für die Programmperiode 2014– 2017 wird für die Berechnung der jährlichen KIP-Integrationspauschale auf den Durchschnittswert der in den vorangegangenen vier Jahren anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommen Personen abgestellt. Zum errechneten Betrag gewährt der Bund einen 10-prozentigen Zuschlag. In der nächsten Programmperiode 2018– 2021 soll auf diesen Zuschlag verzichtet werden. Daraus resultieren ab 2018 jährliche Einsparungen von 7,8 Millionen. Der Bundesrat erachtet einen Zuschlag nicht als gerechtfertigt, zumal die Teuerung bereits bei der Festlegung der Integrationspauschale berücksichtigt wird. Diese Massnahme erfordert eine Anpassung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205).