Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Bund gestützt auf Artikel 9 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201017 an den Kontrollkosten beteiligen kann. Die beantragte Kürzung der Beteiligung des Bundes ist gerechtfertigt, da bereits anlässlich der letzten Ausschreibung des Prüfauftrags Offerten vorlagen, die den aktuell eingestellten Betrag von rund 4 Millionen pro Jahr unterschritten. Zudem ist in den kommenden Jahren bei den Kontrollverfahren mit weiteren Preissenkungen zu rechnen. Hinzu kommt, dass Produzenten von Lebensmitteln in anderen Branchen bereits heute vom Bund keine Unterstützung für die Durchführung der Selbstkontrollen erhalten.

2.6 Migration und Integration

Die Massnahmen auf einen Blick

Im Bereich Migration und Integration werden drei Entlastungsmassnahmen umgesetzt: Eine verzögerte Inbetriebnahme von weiteren Bundeszentren sowie die Kürzung der Beiträge an die kantonalen Integrationsprogramme im Ausländerbereich (Mitfinanzierung durch die Kantone) und ein Verzicht auf die Ausrichtung eines Zuschlags auf die Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge.

In Mio. CHF 2016 2017 20182019

FP 2016–2018 vom 20.8.2014:

A2111.0129 Betriebsausgaben Empfangs- und 125,8 142,6 143,7

Verfahrenszentren (EVZ)

A2310.0172 Integrationsmassnahmen Auslän- 84,7 81,5 82,3

der

VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

A2111.0129 Betriebsausgaben Empfangs- und 114,7 134,0 137,7 141,1 Verfahrenszentren (EVZ)

A2310.0172 Integrationsmassnahmen Auslän- 139,9 135,4 156,0 127,8 der

Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

Verzögerte Inbetriebnahme neue Bundeszen- 3,8 1,8 10,4 tren

Kürzung Integrationsprogramme (Ausländer- 0,5 3,6 3,6 bereich)

Verzicht Zuschlag Integrationspauschale 7,8 7,8 (vorläufig Aufgenommene/Flüchtlinge)

Total (Sparauftrag) 4,3 13,2 21,8

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197418 über Massnahmen zur Verbesserung des

17 SR 916.351.0

18 SR 611.010