Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197425 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4a Absatz 1 Ziffer 11.

Beschreibung der Massnahme

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200626 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen trägt der Bund 65 Prozent der Bürgschaftsverluste und einen Teil der Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen mit. Trotz steigendem Bürgschaftsvolumen weisen die hohen Kreditreste der Vergangenheit sowie das sorgfältige Risikomanagement seitens der Bürgschaftsorganisationen auf künftig tief bleibende Verlustbeteiligungen des Bundes hin. Dies ermöglicht es, den Bundeshaushalt um jährlich rund 0,5 bis 0,7 Millionen zu entlasten. Auf das System der gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen hat die beschriebene Kürzung keine Auswirkungen.

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 197627 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum werden auch ein Teil der Verwaltungskosten und Verluste aus Bürgschaften der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz vom Bund getragen. Sinkende Fallzahlen sowie hohe Kreditreste in der Vergangenheit reduzieren auch hier die erwartete Bundesbeteiligung und ermöglichen dadurch eine Kürzung von jährlich knapp 0,1 Millionen.

Als Teil der Standortförderung unterstützt der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200628 über Regionalpolitik Initiativen, Programme und Projekte, welche die Stärkung der regionalen Wertschöpfung und der Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben. Aus dem für diesen Zweck geäufneten Fonds für Regionalentwicklung werden auf der Basis von Programmvereinbarungen Globalbeiträge an die Kantone entrichtet. Im Rahmen des Mehrjahresprogramms 2016–2023 zur Umsetzung der Regionalpolitik sind jährlich 50 Millionen für Darlehen und 40 Millionen für Finanzhilfen à-fonds-perdu vorgesehen. Angesichts des heutigen Fondsstand von über einer Milliarde können diese Zahlungsströme auch mit der Kürzung der Fondseinlage von jährlich rund 2 Millionen gewährleistet und die gesetzliche Vorgabe einer Werterhaltung des Fonds voraussichtlich weitgehend erfüllt werden.

Der Bund gewährt der Emissionszentrale der gemeinnützigen Wohnbauträger (EGW) Darlehen für den Fall, dass Anleihensquoten einzulösen sind und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Bauträger seiner vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung nicht nachkommen kann. Aufgrund der nach wie vor günstigen Rahmenbedingungen auf dem Wohnungsmarkt können die Schätzungen für die zedierten Forderungen respektive für die zu gewährenden Darlehen durch den Bund reduziert werden.

25 SR 611.010

26SR 951.25

27 SR 901.2/21

28 SR 901.0