Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

BAV/A4300.0153 Einlage Bahninfrastruk- 53,1 84,5 93,5 turfonds

Total (Sparauftrag) 53,1 84,5 93,5

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197438 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4a Absatz 1 Ziffer 15.

Beschreibung der Massnahme

Mit der am 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wird der überwiegende Teil der Bundesausgaben für den öffentlichen Verkehr aus dem BIF finanziert. Die Bemessung der jährlichen, über die Bundesrechnung fliessenden, Einlagen in den BIF ist auf Verfassungs- und Gesetzesstufe definiert. Weil die Höhe der Einlagen direkt oder indirekt von der erwarteten Konjunkturentwicklung und der Teuerung abhängt39, resultiert insbesondere aufgrund der nach unten korrigierten volkswirtschaftlichen Eckwerte bereits im provisorischen Finanzplan vom 1. Juli 2015 auch eine tiefere BIF-Einlage (180–250 Mio.) gegenüber dem Niveau des Finanzplans vom 20. August 2014. Einzig bei der Einlage aus dem LSVA-Anteil des Bundes besteht ein Handlungsspielraum zur gezielten Entlastung des Bundeshaushalts. Von dieser Möglichkeit soll nun Gebrauch gemacht werden. Auch mit der hier vorgeschlagenen Kürzung der LSVA-Einlage – und noch ohne die weiter unten dargestellten flankierenden Massnahmen – wachsen die BIF-Einlagen im Zeitraum 2016–2019 durchschnittlich um 5,1 Prozent pro Jahr.

Durch die Kürzung der LSVA-Einlage in den BIF stehen diesem weniger Mittel zur Finanzierung des Substanzerhalts und von Ausbauten sowie für die Bildung einer Reserve zur Verfügung. Auf Basis der aktuellen BIF-Planung ist für das Jahr 2017 – erst ab 2018 fliesst das zusätzliche MWST-Promille in den BIF – nicht ausgeschlossen, dass deshalb ausführungsreife Ausbauprojekte zeitlich verzögert werden müssen. Die übrigen Entnahmen können nicht gekürzt werden, weil die verfügbaren Mittel gemäss Artikel 4 Absatz 2 BIFG40 vorrangig zur Sicherstellung des Bedarfs für Betrieb und Substanzerhalt verwendet werden sollen und die Passivzinsen nicht beeinflussbar sind. Gegebenenfalls müssten Projekte der NEAT (insbesondere Ceneri-Basistunnel), des 4-Meter-Korridors, aus dem Programm ZEB, dem Ausbau-

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39Direkt von der Konjunktur- und Teuerungsentwicklung abhängig sind die zweckgebun-

denen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer und der direkten Bundessteuer. Die indexierte Einlage aus dem allgemeinen Bundeshaushalt wächst stärker, weil die hierfür relevante Teuerung im Bahnbereich erfahrungsgemäss rund 0,7 Prozentpunkte über der allgemeinen Teuerung liegt. Die Einnahmen der LSVA werden indirekt auch von der Konjunkturentwicklung beeinflusst.

40 SR 742.140