Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Gemäss heutiger Rechtslage besteht das Risiko von unverhältnismässig teuren Sanierungsmassnahmen am Ober- und Unterbau von Bahnanlagen. Dabei könnte nicht garantiert werden, dass die im USG festgelegten Schutzziele mit den betreffenden Massnahmen tatsächlich auch erreicht werden. Schätzungen gehen von Kosten von mindestens 2 Milliarden für die bestehenden Anlagen aus. Betroffen sind knapp 30 000 Personen.

Die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 17 Absatz 2 ermöglicht die Gewährung von Erleichterungen beim Erschütterungsschutz, auch wenn die betreffenden Immissionsgrenzwerte im Einzelfall überschritten werden. Durch diese Anpassung an die Regelung beim Lärm (dort sind Erleichterungen zulässig, solange der über dem Immissionsgrenzwert liegende Alarmwert nicht überschritten wird) kann die Realisierung von teuren Massnahmen mit unbestimmter Wirkung vermieden werden. Künftig soll eine Sanierungspflicht nur noch dann bestehen, wenn die betreffenden Massnahmen nachweislich wirksam und gleichzeitig auch verhältnismässig sind. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn neue technische Ansätze zum Erschütterungsschutz vorliegen.

2.19 Finanzierung der Aufsichtsaufgaben in der AHV durch den AHV-Fonds

Die Massnahme auf einen Blick

Gestützt auf das geltende Recht werden nur die Aufgaben, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Zusammenhang mit der Durchführung der AHV wahrnimmt, vom AHV-Fonds beglichen. Neu sollen – analog zur Regelung bei der IV – auch die Aufsichtsaufgaben durch den Fonds finanziert werden. Dadurch entstehen beim BSV Mehreinnahmen von jährlich 1,2 Millionen.

In Mio. CHF 2016 2017 20182019

FP 2016–2018 vom 20.8.2014:

BSV/E1300.0010 Entgelte (Teil Rückerstat-

tung von Vollzugsaufwand) 14,4 14,4 14,4

VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

BSV/E1300.0010 Entgelte 15,5 15,0 15,2 14,5

Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

BSV/E1300.0010 Entgelte - 1,2 1,2

Total - 1,2 1,2

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 8: Änderung von Artikel 95 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194646 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

46 SR 831.10