Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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schritt 2025 sowie die Planung für den Ausbauschritt 2030 auf ihre Dringlichkeit überprüft werden.

Um das Risiko von Verzögerungen vor allem bei baureifen Ausbauvorhaben zu minimieren, soll eine Präzisierung der Bestimmung betreffend die BIF-Reserve (Art. 7 Abs. 2 BIFG) vorgenommen werden (vgl. Ausführungen in Ziff. 4.4). Diese soll ermöglichen, dass der Aufbau der angestrebten Schwankungsreserve von 300 bis 500 Millionen erst ab 2020 erfolgen muss. Im Rahmen dieser Vorlage ist ebenfalls eine Änderung des Eisenbahngesetzes41 (EBG) vorgesehen. Danach soll sich die von den Kantonen zu leistende Einlage in den BIF analog zur Bundeseinlage mit der Teuerung und dem realen Wirtschaftswachstum entwickeln (vgl. Ziff. 4.3). Dies wird sich ab 2018 positiv auf die Fondsliquidität auswirken (Mehreinnahmen von 40-50 Mio.). Das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau dürfte sich aus heutiger Sicht damit ab 2018 reduzieren.

Um Verzögerungen beim Ausbau gänzlich auszuschliessen, wurde als weitere flankierende Massnahme geprüft, das in Artikel 7 Absatz 1 BIFG verankerte Verschuldungsverbot zeitlich befristet bis 2020 auszusetzen. Die zusätzliche Verschuldung wäre auf 150 Millionen limitiert worden und wäre in den Folgejahren vollständig zurückbezahlt worden. Die Teilnehmer der Vernehmlassung sind eingeladen, sich zu diesem Thema explizit zu äussern.

Der Bundesrat hat von einer Anpassung dieses wesentlichen Elements der FABI-Vorlage abgesehen, weil ab 2018 kein Liquiditätsengpass zu erwarten ist, der Steuerungsmassnahmen erforderlich machen würde. Hingegen prüft der Bundesrat eine Anpassung der Tarife und Rabatte der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), womit dem BIF ab 2017 zusätzliche Einnahmen von ca. 70 bis 80 Millionen zufliessen würden.

2.17 Aufsicht öffentlicher Verkehr

Die Massnahme auf einen Blick

Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen soll die Aufsicht im öffentlichen Verkehr in nicht sicherheitsrelevanten Bereichen flexibilisiert und dadurch entlastet werden. So sollen künftig geringfügige Änderungen an Seilbahnanlagen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden können. Die Konzessionsdauer von Seilbahnen mit eidgenössischen Konzessionen wird auf 40 Jahre ausgedehnt und Betriebsbewilligungen werden künftig unbefristet erteilt. Dies führt sowohl bei der Aufsichtsbehörde als auch bei den Unternehmen zu administrativen Entlastungen. Im Weiteren wird dem BAV durch die Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes die Möglichkeit gegeben, bei der subventionsrechtlichen Prüfung der Jahresrechnungen von Transportunternehmen von der flächendeckenden Prüfung abzurücken und stattdessen Prioritäten zu setzen.

In Mio. CHF 2016 2017 20182019

FP 2016–2018 vom 20.8.2014:

BAV/A2100.0001 Personalbezüge 49,6 49,6 49,6 50,1 und Arbeitgeberbeiträge

VA 2016 und prov. FP 2017–2019

41 SR 742.101