Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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2.18 Erschütterungsschutz im Bahnbereich

Die Massnahme auf einen Blick

Artikel 16 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198344 (USG) verlangt, dass Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden müssen. In Einzelfällen können die Behörden Erleichterungen gewähren, sofern die Erfüllung der Sanierungspflicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Gemäss geltendem Recht dürfen dabei jedoch die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden. Mit der Anpassung von Art. 17 Abs. 2 USG soll diese Einschränkung im Bereich des Erschütterungsschutzes gelockert werden. Damit können beim Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur Mehrkosten für Massnahmen mit unbestimmter Wirkung vermieden werden. Massnahmen zur Reduktion von Erschütterungen müssen künftig erst ergriffen werden, wenn diese nachweislich wirksam sind und mit verhältnismässigem Aufwand realisiert werden können. Die Massnahme führt im Bereich der Bahninfrastruktur zur Vermeidung drohender Mehrbelastungen von bis zu zwei Milliarden.

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 7: Änderung von Artikel 17 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198345.

Beschreibung der Massnahme

Das Umweltschutzgesetz schützt Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. In Artikel 7 USG sind diese Einwirkungen umschrieben. Dazu zählen auch Erschütterungen, wie sie vom Bahnverkehr ausgehen.

Artikel 16 USG verlangt, dass Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden müssen. Nach Artikel 17 USG können die Behörden bei der Umsetzung dieser Pflicht Erleichterungen gewähren, sofern sich eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall nur mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand realisieren lässt. Im Falle von Erschütterungen sind solche Erleichterungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 jedoch nur zulässig, solange die einschlägigen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Heute existieren zwar Massnahmen gegen Erschütterungen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur (z. B. Unterschottermatten oder Schwellenbesohlungen). Deren Wirkung ist aber weder nachgewiesen noch prognostizierbar und die Kosten solcher Massnahmen sind mit mehreren zehntausend Franken pro geschützte Person sehr hoch. Aus diesem Grund wurde die Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen bis heute noch nicht in Kraft gesetzt; entsprechend steht auch die in Artikel 16 USG verlangte Sanierung bestehender Anlagen noch aus.

44 SR 814.01

45 SR 814.01