Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
vom 1.7.2015:
BAV/A2100.0001 Personalbezüge 50,6 50,0 50,0 50,0 und Arbeitgeberbeiträge
Entlastung ggü. prov. FP 2017– 2019 vom 1.7.2015:
BAV/A2100.0001 Personalbezüge 0,2 0,2 und Arbeitgeberbeiträge
Total (Sparauftrag) 0,2 0,2
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 5: Änderung des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 200642 (SebG), Art. 3 Abs. 5, Art. 15a, Art. 17 Abs. 4, Art. 29 Abs. 2, Art, 29a; Ziffer 6: Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 200943 über die Personenbeförderung (PBG), Art. 6 Abs. 3, Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 67.
Beschreibung der Massnahmen
Gemäss geltendem Recht müssen dem BAV selbst geringfügige Änderungen an bestehenden Seilbahnen zur Bewilligung unterbreitet werden. Das BAV muss die eingereichten Unterlagen selbst dann prüfen und das Verfahren festlegen, wenn die vorgesehenen Änderungen nicht sicherheitsrelevant sind, keine Rechte Dritter berühren oder in umweltrechtlicher resp. raumplanerischer Hinsicht unbedenklich sind. Durch die Änderung des Seilbahngesetzes wird für die Aufsichtsbehörde der nötige Ermessensspielraum geschaffen, um bei Anpassungen von geringer Tragweite auf Genehmigungsverfahren zu verzichten. Ferner sollen die Konzessionsdauer von 25 auf 40 Jahre verlängert und die Betriebsbewilligungen grundsätzlich unbefristet erteilt werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen entlasten die Aufsichtsbehörde und die Unternehmen, ohne dass damit der sichere Betrieb der Anlagen gefährdet wäre.
Nach geltendem Recht ist das BAV verpflichtet, die Jahresrechnungen sämtlicher Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, jährlich in subventionsrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Dies führt bei der Aufsichtsbehörde zu einem beträchtlichen administrativen Aufwand, der namentlich bei kleineren Transportunternehmen nicht immer gerechtfertigt ist. Durch die Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes wird das BAV von der Pflicht entbunden, sämtliche rund 120 Jahresrechnungen zu prüfen. Es wird sich in Zukunft auf Transportunternehmen konzentrieren können, welche einem grösseren finanziellen Risiko ausgesetzt sind, denen eine nationale Bedeutung zukommt oder bei denen sich aufgrund besonderer Umstände eine Prüfung aufdrängt. Die Jahresrechnungen dieser Unternehmen werden weiterhin jährlich geprüft.
42 SR 743.01
43 SR 745.1