Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Beschreibung der Massnahme

Gestützt auf Artikel 95 Absatz 1bis AHVG und Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz vom 19. Juni 195947 über die Invalidenversicherung (IVG) werden Personalausgaben des BSV im Umfang von gut 10 Millionen beziehungsweise rund 60 Vollzeitstellenäquivalente (FTE) durch den AHV- beziehungsweise den IV-Fonds getragen. Während die Invalidenversicherung sowohl die Kosten aus den Durchführungsaufgaben (Regressdienst, allgemeine Information der Versicherten, Ausrichtung von Finanzhilfen) als auch aus den Aufsichtsaufgaben trägt, werden im Bereich der Altersvorsorge dem AHV-Fonds ausschliesslich die Lohnkosten für Personal im Bereich der Durchführungsaufgaben (insbesondere Regressdienst) in Rechnung gestellt. Den Personalaufwand aus den Aufsichtsaufgaben des BSV gegenüber der Altersversicherung trägt der Bundeshaushalt. Mit der beantragten Änderung des AHVG soll diese Ungleichheit behoben werden. Künftig soll auch das mit AHV-Aufsichtsaufgaben betraute Personal (7,2 FTE) durch den AHV-Fonds bezahlt werden. Dadurch entstehen Mehreinnahmen von jährlich 1,2 Millionen. Der durch die Sozialversicherungen bezahlte Personalaufwand des BSV wird aus Transparenzgründen auf einem separaten Kredit (A2100.0120 Personalaufwand Regress AHV, IV, BV) ausgewiesen. Die Massnahme führt daher auf der Ausgabenseite zu einer Umbuchung vom regulären Personalkredit des BSV (A2100.0001 Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge) zum Personalkredit für die durch die Sozialversicherungen gegenfinanzierten Personalkosten. Insgesamt bleibt der Personalaufwand unverändert.

Die Massnahme führt zu einer geringfügigen Mehrbelastung der AHV im Umfang von rund 0,01 Prozent einer Jahresausgabe.

2.20 Invalidenversicherung

Die Massnahme auf einen Blick

Im Jahr 2014 ist ein neuer Finanzierungsmechanismus für die Invalidenversicherung (IV) in Kraft getreten. Der Bundesrat will das Niveau des IV-Bundesbeitrags senken, um unbeabsichtigte Effekte beim Übergang vom alten zum neuen System zu kompensieren und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die IV aufgrund der stetigen Amortisation ihrer Schuld eine rückläufige Zinsbelastung aufweist. Der Haushalt wird dadurch ab Inkrafttreten der nötigen Gesetzesänderung um 60 Millionen pro Jahr entlastet.

in Mio. CHF 2016 2017 20182019

FP 2016–2018 vom 20.8.2014:

BSV/A2310.0328 Leistungen des Bundes an 3 873 3 982 4 094

die IV

VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

BSV/A2310.0328 Leistungen des Bundes an 3 619 3 720 3 812 3 910 die IV

Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

47 SR 831.20