Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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BSV/A2310.0328 Leistungen des Bundes an - 6162

die IV Total - 6162

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 9: Änderung von Artikel 78 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195948 über die Invalidenversicherung (IVG).

Beschreibung der Massnahme

Der Bundesbeitrag an die Invalidenversicherung wird seit 2014 durch einen neuen Mechanismus geregelt. Davor betrug der Bundesbeitrag 37,7 Prozent der Ausgaben der Versicherung. Mit dem 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision wurde der Bundesbeitrag von den IV-Ausgaben entkoppelt und an die Entwicklung der Mehrwertsteuererträge gebunden, wobei zusätzlich die Entwicklung der Löhne und Preise berücksichtigt wird. Beim Übergang vom alten zum neuen System wurde auf die durchschnittlichen IV-Ausgaben in den Jahren 2010 und 2011 abgestellt (der Ausgangswert für den Bundesbeitrag nach der neuen Regelung wurde auf 37,7 % des arithmetischen Mittels der IV-Ausgaben in den Jahren 2010 und 2011 festgelegt). Mit dieser Regelung wurde sichergestellt, dass die Reformbemühungen in der IV sich nicht in einem rückläufigen Bundesbeitrag niederschlagen, sondern voll der Versicherung zu Gute kommen.

Aus zwei Gründen erscheint der Bundesbeitrag aus heutiger Sicht allerdings überhöht: Erstens musste die IV im Jahr 2011 einmalige Nachzahlungen von rund 50 Millionen für Baubeiträge an die Kantone leisten. Damit kam die IV Verpflichtungen aus der Zeit vor der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen nach, deren Höhe bei der Verabschiedung der IV-Revision 6a nicht bekannt gewesen waren. Durch die Nachzahlung für die Baubeiträge erhöhte sich der Ausgangswert des Bundesbeitrags um rund 10 Millionen.

Zweitens rechtfertigt sich eine Senkung des Bundesbeitrags, weil die Zinsbelastung der IV dank der stetigen Amortisation der IV-Schulden gegenüber dem Ausgleichsfonds der AHV rückläufig ist. In den Jahren 2010 und 2011 zahlte die IV Zinsen von durchschnittlich 228 Millionen. Dieser Betrag floss zu 37,7 Prozent (86 Millionen) in den Ausgangswert nach neuem Recht ein. Er erhöht das Niveau des Bundesbeitrags dauerhaft, obwohl die effektiven Zinszahlungen der IV rückläufig sind. Der Bund wird somit deutlich stärker belastet, als dies nach altem Recht der Fall gewesen wäre. In den Jahren ab 2018 bis zur vollständigen Amortisation summiert sich die Mehrbelastung auf schätzungsweise 610 Millionen.

Der Bundesrat schlägt vor, den Ausgangswert für den Bundesbeitrag im Gesetz von 3520,6 Millionen um 56,3 Millionen auf 3464,3 Millionen zu senken, um die Mehrbelastung des Bundes aus den beiden beschriebenen, unbeabsichtigten Effekten zu beseitigen. Dies entspricht einer Kürzung der gesetzlich festgelegten Berechnungsbasis um 1,6 Prozent. Der Bundeshaushalt wird dadurch 2018 um 61 Millionen und 2019 um 62 Millionen entlastet. Für die IV ist die Massnahme tragbar: Ihr entgehen bis zum Jahr 2028 insgesamt schätzungsweise 750 Millionen, sodass die Amortisation der IV-Schuld um höchstens ein Jahr verzögert werden dürfte.

48 SR 831.20