Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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2.21 Individuelle Prämienverbilligung

Die Massnahme auf einen Blick

Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Der Bund unterstützt dabei die Kantone mit einem jährlichen pauschalen Beitrag von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

Der Beitrag des Bundes an die Prämienverbilligung wird von 7,5 auf 7,3 Prozent der OKP-Bruttokosten reduziert. Die Senkung soll indessen nicht zu einer reinen Lastenverschiebung zu den Kantonen führen. Der Bundesrat treibt vielmehr gleichzeitig mit dem vorliegenden Stabilisierungsprogramm eine Reform des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200649 über die Ergänzungsleistungen (ELG) voran. Dort sind Massnahmen vorgesehen, mit denen insbesondere die Belastung der Kantone durch die Prämienverbilligungen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen reduziert und gleichzeitig Schwelleneffekte des heutigen Systems beseitigt werden. Mit der Senkung der Bundesbeteiligung an der Prämienverbilligung wird gewährleistet, dass auch der Bund an den Minderausgaben teilhaben kann. Ab Inkrafttreten der nötigen Gesetzesänderung wird der Bundeshaushalt um rund 75 Millionen pro Jahr entlastet.

in Mio. CHF 2016 2017 20182019

FP 2016–2018 vom 20.8.2014:

A2310.0110 Individuelle Prämienverbilligung 2 432,0 2 544,0 2 661,0

VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

A2310.0110 Individuelle Prämienverbilligung 2 482,0 2 594,0 2 711,0 2 833,0

Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

A2310.110 Individuelle Prämienverbilligung - 72,3 75,5 (IPV)

Total - 72,3 75,5

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 10: Änderung von Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 199450 über die Krankenversicherung (KVG).

Beschreibung der Massnahme

Gemäss Artikel 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. Zur Finanzierung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) gewährt der Bund den Kantonen gemäss Artikel 66 Absatz 2 KVG jährlich einen Beitrag von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligato-

49 SR 831.30

50 SR 832.10