Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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rischen Krankenpflegeversicherung. Diese Finanzierungsregelungen wurden mit der auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) festgelegt. Damit verfügen die Kantone im Bereiche der Prämienverbilligungen über einen grossen Handlungsspielraum, insbesondere in Bezug auf den Bezügerkreis und die Höhe der einzelnen Prämienverbilligungsbeträge, aber auch betreffend ihrem Beitrag an die IPV.

Diesen Handlungsspielraum haben die Kantone in Vergangenheit auch genutzt: So ist in jüngerer Zeit der Anteil der Kantone an der IPV insgesamt rückläufig gewesen. Diese Entwicklung hat verschiedentlich zu Kritik und zu Forderungen nach einem neuen Verteilmechanismus für die IPV-Beiträge des Bundes geführt (z. B. 14.4288 Motion Schenker Silvia). Eine über die Jahre grösser werdende Differenz zwischen dem Bundesanteil und dem Kantonsanteil ist auch für den Bundesrat nicht wünschbar. Dennoch will er den kantonalen Handlungsspielraum erhalten und am heutigen System der pauschalen Beteiligung des Bundes festhalten (deren Höhe unabhängig von den durch die Kantone ausbezahlten Prämienverbilligungen ist). Mit der beantragten Senkung des Bundesbeitrags um 0,2 Prozentpunkte auf 7,3 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kann sich indes auch der Bund im Bereich der Prämienverbilligung leicht entlasten, so dass sich die Anteile von Bund und Kantonen wieder etwas annähern.

Bei dieser Massnahme handelt es sich nicht um eine isolierte Senkung des Bundesbeitrags zulasten der Kantone, sondern sie steht in direktem Zusammenhang mit der geplanten EL-Reform, welche vom Bundesrat gleichzeitig mit dem Stabilisierungsprogramm 2017–2019 in die Vernehmlassung geschickt wird. Damit wird eine Lastenabwälzung auf die Kantone vermieden. Mit der Reform des ELG sind Anpassungen bei den IPV für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger vorgesehen, welche im geltenden System zu unerwünschten Schwelleneffekten und zu tendenziell übermässigen Prämienverbilligungsausgaben für die Kantone führen. Die Reform wird die Kantone entlasten. Die gleichzeitige Senkung des Bundesbeitrags an die IPV stellt sicher, dass auch der Bund an den Minderausgaben für die Prämienverbilligung zugunsten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern partizipiert.

Der Bundeshaushalt wird mit der beantragten Massnahme basierend auf den Annahmen des Legislaturfinanzplans 2017–2019 um rund 72 Millionen im Jahr 2018 und um rund 76 Millionen im Jahr 2019 entlastet. Die Höhe der Minderausgaben im genannten Zeitraum wird dabei vor allem von der Kosten- respektive Prämien- und Bevölkerungsentwicklung in den nächsten Jahren abhängen. Die Einsparungen dürften sich auch bei veränderten Annahmen nicht wesentlich erhöhen oder reduzieren. Sie entsprechen einer Mittelkürzung gegenüber dem Legislaturfinanzplan 2017– 2019 von rund 2,7 Prozent.

2.22 Militärversicherung

Die Massnahmen auf einen Blick

Die Leistungen und Prämien in der Militärversicherung sind im Vergleich zur Kranken- und Unfallversicherung insgesamt als vorteilhaft zu bezeichnen. So sieht das geltende Recht eine überdurchschnittlich hohe Integritätsschadenrente vor, wenn ein Versicherter als Folge der versicherten Gesundheitsschädigung eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Unversehrtheit