Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass auch die Militärversicherung für beruflich und freiwillig Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Prämienverbilligungs-System kennt.
Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die erwähnten Anpassungen betreffend die Integritätsschadenrente sowie die Prämien für die Krankenversicherung der beruflich und freiwillig Versicherten sachlich gerechtfertigt und tragbar sind.
2.23 Verzinsung der Rückstellung für Familienzulagen Landwirtschaft
Die Massnahme auf einen Blick
Mit der Einführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft wurde eine Rückstellung im Umfang von 32 Millionen geschaffen. Diese Rückstellung wird vom Bund zum gesetzlich vorgeschriebenen Satz von mindestens 4 Prozent verzinst. Die Zinseinnahmen im Umfang von jährlich 1,3 Millionen gehen an die Kantone und verbilligen deren Beitrag an die Familienzulagen Landwirtschaft. Der Zinssatz von 4 Prozent ist im aktuellen Marktumfeld deutlich überhöht. Mit der beantragten Aufhebung des gesetzlichen Mindestzinses soll künftig eine marktübliche Verzinsung möglich werden. Der Bundeshaushalt wird ab Inkrafttreten der nötigen Gesetzesänderung im Umfang von maximal 0,8 Millionen pro Jahr entlastet.
In Mio. CHF 2016 2017 20182019
FP 2016–2018 vom 20.8.2014:
BSV/A3210.0332 Familienzulagen Landwirt-
schaft (Teil Zinsertrag Familienzulagenfonds) 1,3 1,3 1,3
VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:
BSV/A3210.0332 Familienzulagen Landwirt-
schaft (Teil Zinsertrag Familienzulagenfonds) 1,3 1,3 1,3 1,3
Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:
BSV/A3210.0332 Familienzulagen Landwirt-
schaft (Teil Zinsertrag Familienzulagenfonds) - 0,8 0,4
Total - 0,8 0,4
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 12: Änderung von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195254 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
Beschreibung der Massnahme
Die Familienzulagen in der Landwirtschaft werden neben Beiträgen der Arbeitgeber in der Landwirtschaft im Umfang von 2 Prozent der ausgerichteten AHV-pflichtigen
54 SR 836.1