Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Löhne (2014: 18,1 Mio.) zu zwei Dritteln durch den Bund (2014: 70,2 Mio.) und zu einem Drittel durch die Kantone (2014: 35,1 Mio.) finanziert.
Mit Bundesbeschluss vom 24. März 1947 (SR 834.2) über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde unter anderem ein Fonds für den Familienschutz geschaffen und mit knapp 100 Millionen dotiert. 1953, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, wurden 32 Millionen, ein Drittel der Fondsmittel, als Rückstellung zugunsten der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständig erwerbende Landwirte ausgeschieden. Diese ursprünglich durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Bund und Kantone geäufneten Mittel werden seither durch den Bund verzinst. Die Zinseinnahmen gehen gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 FLG an die Kantone und werden zur Herabsetzung des kantonalen Beitrags an die Familienzulagen in der Landwirtschaft eingesetzt. Der Stand der Rückstellung wird in der Staatsrechnung des Bundes unter den zweckgebundenen Fonds im Fremdkapital ausgewiesen (Tabelle B41).
Gestützt auf das geltende Recht (Art. 20 Abs. 2 FLG) beträgt die Verzinsung durch den Bund mindestens 4 Prozent. Dieser Zins liegt derzeit deutlich über den Konditionen am Markt. Mit einer Gesetzesänderung soll künftig eine marktübliche Verzinsung ermöglicht werden: Am Grundsatz der Zinspflicht des Bundes zugunsten der Kantone wird festgehalten. Neu soll aber die Höhe der Verzinsung im Gesetz offen gelassen werden. Damit kann die Eidgenössische Finanzverwaltung gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200655 den Zinssatz unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse sowie der Art und der Dauer des Guthabens festlegen. Künftig wird mit dieser Regelung die Verzinsung auf der Rendite von Obligationen der Eidgenossenschaft mit 7-jähriger Laufzeit basieren. Damit wird der Fonds zu gleichen Konditionen verzinst wie andere längerfristig auf Depotkonten der Bundestresorerie angelegte Mittel. Gestützt auf die volkswirtschaftlichen Eckwerte vom September 2015 dürfte 2018 ein Zinssatz von 1,50 und 2019 ein Zinssatz von 2,65 Prozent zur Anwendung kommen. Dadurch entsteht für den Bundeshaushalt eine Entlastung von 0,8 respektive 0,4 Millionen.
Die Massnahme hat keine Auswirkungen auf die Empfängerinnen und Empfänger der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Für die Kantone entfällt hingegen der sachlich nicht gerechtfertigte Vorteil einer deutlich über den Marktkonditionen liegenden Verzinsung durch den Bund. Ihr Beitrag an die Familienzulagen erhöht sich dadurch leicht.
2.24 Aufhebung Risikoaktivitätengesetz
Die Massnahme auf einen Blick
Das Risikoaktivitätengesetz soll aufgehoben werden. Der Bund und die Kantone werden dadurch von administrativen Aufgaben entlastet. Die Einsparung beim Bund beläuft sich auf 150 000 Franken.
55 SR 611.01