Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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In Mio. CHF 2016 2017 20182019

FP 2016–2018 vom 20.8.2014:

BASPO/A6100.0001 Funktionsaufwand 112,2 112,6 112,9

VA 2016 und prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

BASPO/A6100.0001 Funktionsaufwand 114,4 114,7 115,0 115,4

Entlastung ggü. prov. FP 2017–2019 vom 1.7.2015:

BASPO/A6100.0001 Funktionsaufwand 0,2 0,2 0,2

Total Entlastung 0,2 0,2 0,2

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, Ziffer 13: Aufhebung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 201056über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätengesetz).

Im Hinblick auf die Wahrung der Einheit der Materie wird der Bundesrat die Aufhebung des Risikoaktivitätengesetzes in der Botschaft zum Stabilisierungsprogramm 2017–2019 in einem separaten, referendumsfähigen Erlass unterbreiten.

Beschreibung der Massnahme

Mit dem Risikoaktivitätengesetz werden Bergführer, Schneesportler und Anbieter von ausgewählten Outdooraktivitäten (Canyoning, Rafting, Bungee-Jumping) einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligung wird heute von den Kantonen ausgestellt. Der Bund (Bundesamt für Sport, BASPO) betreibt eine Datenbank mit sämtlichen Bewilligungsinhabern. Mit vorliegendem Sparprogramm soll das Gesetz aufgehoben werden. Der Bund und insbesondere die Kantone können dadurch von administrativen Aufgaben entlastet werden. Beim BASPO lassen sich auf diese Weise 150 000 Franken einsparen.

Die Erfahrungen mit dem am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten Risikoaktivitätengesetz zeigen, dass damit keine zusätzliche Sicherheit geschaffen wurde: Die Outdoor-Branche hat sich in ihrer Mehrheit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes auf freiwilliger Basis zur Einhaltung von Sicherheitsstandards verpflichtet. Das Gesetz geht nicht über dieses Niveau hinaus. Für Bergführer und Schneesportlehrer existieren darüber hinaus qualitativ gute, staatlich anerkannte Ausbildungen.

Mit der Aufhebung des Gesetzes sind damit keine negativen Einflüsse zu befürchten. Die Branche ist im eigenen Interesse an der Weiterführung der erarbeiteten Standards interessiert. Auch Befürchtungen insbesondere des Bergführerverbands und von Swiss Snowsports, dass ausländische Anbieter nicht mehr über eine vergleichbare Ausbildung verfügen und die Aufhebung deshalb zu Qualitätseinbussen führen könnte, sind unbegründet. Die erwähnten Verbände sind starken internationalen Vereinigungen angeschlossen, die mit weltweit geltenden Standards für mehr Sicherheit in der Ausübung der entsprechenden Aktivitäten sorgen.

56 SR 935.91