Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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logischen und klimatologischen Daten gemäss dem Open-Government-Data-Prinzip. Dies hätte für den Bund Einnahmenausfälle im Umfang von 4 Millionen pro Jahr zur Folge (Berechnung aus dem Jahr 2013). In der aktuellen finanzpolitischen Situation will der Bundesrat diese zusätzlichen Einnahmenausfälle vermeiden und auf die geforderte Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. Juni 199963 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) verzichten. Dabei ist zu beachten, dass die bereits heute gebührenfreien Datenlieferungen (z. B. für Forschung oder Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden) einem Wert von 8–10 Millionen entsprechen.

3 Auslagerung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

3.1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 84 des Zivilgesetzbuches64 (ZGB) stehen die klassischen Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kantone, Gemeinden), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Bundesaufsicht wird über die Stiftungen ausgeübt, welche national oder international wirken. Innerhalb des Generalsekretariats des EDI (GS-EDI) nimmt ein separater Bereich, die «Eidgenössische Stiftungsaufsicht» (ESA), diese Aufgabe wahr. Die ESA ist mithin Teil der zentralen Bundesverwaltung.

Die Anzahl der durch den Bund zu beaufsichtigenden Stiftungen hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Während 2008 noch 3100 Stiftungen unter Bundesaufsicht standen, sind es Ende September 2015 bereits 4000 (Zunahme von durchschnittlich 4 % pro Jahr). Auch die Komplexität der Aufgaben hat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zugenommen (Risiko des Missbrauchs von Stiftungen). Die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung kommt in ihrem Bericht vom Juni 2015 zum Schluss, dass die ESA verstärkt und mit mehr Ressourcen ausgestattet werden soll. Das EDI schätzt, dass die ESA zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Durchschnitt alle zwei Jahre eine zusätzliche Vollzeitstelle benötigen wird.

Bei einer Ausgliederung der ESA aus der zentralen Bundesverwaltung sind die Aufgaben der neuen Einheit abschliessend in einem neuen Gesetz zu regeln.

3.2 Grundzüge der Vorlage

Im Zuge des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 soll die ESA aus der zentralen Bundeverwaltung ausgegliedert und in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung umgewandelt. Die Struktur orientiert sich dabei stark an anderen kleineren ausgelagerten Einheiten des Bundes. Die ESA soll über einen Verwaltungsrat (drei bis fünf unabhängige Mitglieder) und eine Geschäftsleitung (bestehend aus einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter) verfügen. Als Revisionsstelle ist die Eidg. Finanzkontrolle vorgesehen.

63 SR 429.1

64 SR 210