Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Für Unternehmungen, die im Bereich Canyoning, Rafting und Bungee-Jumping tätig sind, führt die Aufhebung des Gesetzes zu administrativen Erleichterungen und finanziellen Entlastungen. Die gesetzlich vorgesehene und mit erheblichem Aufwand verbundene Zertifizierung kann einer einfacheren, branchenspezifischen Lösung Platz machen. Damit werden in erster Linie Kleinunternehmen und Einzelanbieter entlastet.

2.25 Weitere einnahmenseitige Massnahmen

Die Massnahmen auf einen Blick

Die Entlastungsstrategie des Bundesrates (s. Ziff. 1.3) setzt primär auf der Ausgabenseite an. Dennoch wurden auch Möglichkeiten geprüft, Verbesserungen auf der Einnahmenseite zu erzielen. Dazu wurden insbesondere verschiedene Gebühren und Abgaben auf ihren Kostendeckungsgrad überprüft. Die Grundsätze, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erheben kann, sind in Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes57 (RVOG) und in der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200458 (AllgGebV) festgelegt. Das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip sind zu beachten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Prinzip, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt.

Der Bundesrat hat drei Bereiche identifiziert, in denen Erhöhungen angemessen sind: die Abgaben der Betriebe, in denen Zivildienstleistende arbeiten sowie die Gebühren für die Edelmetallkontrolle und für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Er will darüber hinaus im Bereich der Meteodaten auf eine Gesetzesänderung verzichten, welche zu Mindereinnahmen geführt hätte.

In Mio. CHF 2017 20182019

Zivildienst: Abgaben der Einsatzbetriebe 0,5 0,6 0,7 Gebühren Edelmetallkontrolle 0,7 0,8 1,0 Gebühren Überwachung Fernmeldeverkehr 0,8 0,8 0,8

Total Entlastungen 1,9 2,2 2,5

Verzicht auf Open Government Data MeteoSchweiz 4,0 4,0 4,0

Zivildienst: Abgaben der Einsatzbetriebe

Die Vollzugsstelle für den Zivildienst erhebt von den Einsatzbetrieben eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat legt die Höhe dieser Abgabe fest. Im Zuge der Revision des Zivildienstgesetzes59 (ZDG) soll die Abgabe auf Mitte 2016 von durchschnittlich 16 auf durchschnittlich 19 Franken pro geleistetem Diensttag erhöht werden. Daraus entstehen im Legislaturfinanzplan Mehreinnahmen von insgesamt 6,5 bis 7,4 Millionen pro Jahr. Da der grösste Teil dieser Erhöhung im provisorischen Finanzplan 2017-19 bereits eingeplant wurde, be-

57 SR 172.010

58 SR 172.041.1

59 SR 824.0