Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom … erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung für die Dauer der Konzession erteilt wurde.

Art. 3 Abs. 5

Diese Bestimmung ist aufzuheben. Sie enthält schon im geltenden Recht dieselbe Vorschrift wie Art. 17 Abs. 4.

Art. 15a (neu) Genehmigungsfreie Änderung von Bauten und Anlagen

Der Umbau einer eidgenössisch konzessionierten Seilbahnanlage bedarf heute zwingend einer Prüfung des Vorhabens durch das BAV und der Festlegung des durchzuführenden Verfahrens (Art. 3 SebG i. V. mit Art. 36 SebV78). Dies führt dazu, dass selbst geringfügige Änderungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden müssen, um die Unterlagen zu prüfen und das durchzuführende Verfahren festzulegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die geplanten Änderungen nicht sicherheitsrelevant sind, keine Rechte Dritter berühren oder in umweltrechtlicher sowie raumplanerischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Einführung von Art. 15a (neu) schafft den nötigen Ermessensspielraum, um Projekte von geringer Tragweite von der Prüfpflicht auszunehmen. Die vorgeschlagenen Massnahmen (Verzicht auf Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren bei kleineren Anpassungen) entlasten die Branche: Sie führen zu einer Reduktion der Administration und reduzieren den Aufwand für Verfahren, ohne das aktuelle Sicherheitsniveau im Seilbahnbereich negativ zu beeinflussen.

Art. 17 Abs. 4

Nach geltendem Recht werden Betriebsbewilligungen für eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen jeweils bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Damit ist bei jeder Konzessionserneuerung zu prüfen, ob das betreffende Unternehmen seine Sorgfaltspflicht in sicherheitstechnischer Hinsicht erfüllt und die Betriebsbewilligung entsprechend verlängert werden kann. Da die Betriebssicherheit von Seilbahnanlagen vom BAV jedoch regelmässig im Rahmen von Audits und Betriebskontrollen risikoorientiert überprüft wird, kann auf eine zusätzliche Prüfung bei der Konzessionserneuerung verzichtet werden. Betriebsbewilligungen sollen künftig deshalb unbefristet erteilt werden, was sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Aufsichtsbehörde zu administrativen Entlastungen führt. Nur wenn eine Konzession erlischt, soll auch die Betriebsbewilligung dahinfallen.

Art. 29 Abs. 2

Durch die Anpassung von Abs. 2 wird die Konzessionsdauer von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes erteilt worden sind, auf 40 Jahre ausgedehnt. Durch die längere Geltungsdauer der Konzessionen kann der administrative Aufwand für die Unternehmen und die Konzessionsbehörde verringert werden.

78 SR 743.011