Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
4.5 Seilbahngesetz vom 23. Juni 200677
Geltendes Recht
Art. 3 Abs. 5
5 Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt.
Art. 17 Abs. 4
4 Betriebsbewilligungen werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt. Bei einer Verlängerung der Konzession wird die Betriebsbewilligung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18, entsprechend verlängert.
Art. 29 Abs. 2
2 Nach bisherigem Recht erteilte eidgenössische Konzessionen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Für nach bisherigem kantonalen oder Bundesrecht erteilte Betriebsbewilligungen gilt Artikel 17 Absatz 4.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 3 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 15a (neu) Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderung von Seilbahnen
1 Seilbahnen können genehmigungs- und bewilligungsfrei geändert werden, wenn:
a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des
Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind;
b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übri-
gen Bundesrechts erforderlich sind.
2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Änderungen genehmigungs- und bewilligungsfrei vorgenommen werden dürfen.
Art. 17 Abs. 4
4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.
Art. 29 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer von eidgenössischen Konzessionen, die vor dem 1. Januar 2007 erteilt wurden, wird um 15 Jahre verlängert.
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
77 SR 743.01