Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

6.1 Zustimmung

Eine breite Mehrheit der Teilnehmer befürwortet diese neue Bestimmung. Es wird insbesondere argumentiert, dass die hydroelektrischen Grenzkraftwerke eigenständige nationale Produktionseinheiten darstellen und der produzierte Strom somit ohne finanzielle Mehrbelastung in die Schweiz muss importiert werden können.

GGS weist darauf hin, dass die Frage dieser Vorränge im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU und der Einführung des Market Coupling gelöst werden muss. EWZ seinerseits ist der Ansicht, dass die Vorränge mit dem Abschluss der bilateralen Stromabkommen gestrichen werden sollten.

6.2 Zustimmung mit Änderungsanträgen

Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Teilnehmer befürworten diese Bestimmung, beantragen aber Änderungen des Wortlauts von Artikel 17 Absatz 2 StromVG, um die Tragweite des Textes besser hervorzuheben. Alle Teilnehmer weisen auf die Tatsache hin, dass selbst wenn gewisse Grenzkraftwerke dem Verteilnetz angeschlossen sind, technische Faktoren (zum Beispiel der Zustand der Netzspannung, Arbeiten an Maschinen oder Pannen) dazu zwingen können, die produzierte Energie durch das grenzüberschreitende Übertragungsnetz zu leiten, um sie dann in die Schweiz zurück zu transportieren.

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit beantragen die Teilnehmer verschiedene Änderungen.

Eine erste Gruppe von Teilnehmern (Kt. AG, Kt. AI, Kt. AR, Kt. BE, Kt. FR, Kt. SZ, Kt. ZG, Kt. ZH, EnDK) beantragt zu präzisieren, dass die Länder jederzeit verlangen können, dass die Produktionsquoten, die ihnen für jedes Grenzkraftwerk zugestanden werden, erfüllt werden:

Art. 17 Abs. 2

2Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss, soweit deren staatsvertraglich vereinbarte Länderquote nicht ohne Nutzung des Übertragungsnetzes jederzeit erfüllt werden kann, Vorrang.

Axpo und AEW wollen die Tatsache hervorheben, dass die Produktionsquoten der Grenzkraftwerke auf der gemeinsamen Nutzung der Grenzgewässer beruhen:

Art. 17 Abs. 2

2Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss soweit deren Länderquote, die der Nutzung der Grenzgewässer zugrunde liegen, nicht auf andere Weise jederzeit erfüllt werden können, Vorrang.

16/19 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80832900\config\Desktop\Pa_Iv_15-430_Rapport_de_consultation_d_NE.docx