Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 19 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
VSE, Alpiq, Kt. SH4 und swisselectric schlagen eine Änderung vor, ohne die bestehenden zwischenstaatlichen Verträge für die Zuweisung der Quoten oder die Nutzung der Gewässer zu erwähnen:
Art. 17 Abs. 2
2Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss, soweit deren Länderquote nicht ohne Nutzung des Übertragungsnetzes jederzeit erfüllt werden können, Vorrang.
Kt. AG, economiesuisse, FDP und Swissgrid sind sich bewusst, dass die Vorränge nicht einseitig von der Schweiz beschlossen und nur mit Einwilligung und Kooperation des benachbarten Übertragungsnetzbetreibers umgesetzt werden können. Sie verlangen deshalb, dass der Entwurf als Bedingung für die vorrangige Kapazitätszuteilung das Einverständnis der ausländischen Gegenpartei vorsieht. Swissgrid schlägt folgende Formulierung vor:
Art. 17 Abs. 2
2Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss und der jeweilige Nachbarstaat entsprechendes Gegenrecht gewährt, Vorrang.
Gewisse Teilnehmer (RKGK, BD UR) knüpfen ihre Zustimmung zu diesem Teil des Entwurfs an die Bedingung, dass der politische Wille besteht, die Rolle der Wasserkraft in der Schweiz zu stärken (vgl. EnDK).
FRC beantragt keine materielle, sondern eine formelle Änderung.
6.3 Ablehnung
SwissElectricity lehnt diese Bestimmung mit der Begründung ab, dass alle Marktakteure den gleichen Regeln unterstellt sein sollten und dass Vorränge einen ungerechtfertigten Marktvorteil darstellten.
6.4 Enthaltung
Zusätzlich zu den 7 Teilnehmern, die sich der ganzen Vernehmlassung enthalten haben, geben weitere drei Teilnehmer keine explizite Stellungnahme zu diesem Punkt der Vorlage ab. Weder der Kanton Thurgau noch Lonza und Stahl Gerlafingen beziehen eine klare Position zu den Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz für hydroelektrische Grenzkraftwerke.
4 der auch die Streichung der Vorränge für Langfristverträge fordert 17/19 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80832900\config\Desktop\Pa_Iv_15-430_Rapport_de_consultation_d_NE.docx