Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
1 Zum Vernehmlassungsverfahren
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beschloss am 29. April 2015 ohne Gegenstimme mit zwei Enthaltungen, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG)1 vom 23. März 2007 auszuarbeiten. Ziel der Änderung ist die Anpassung der gesetzlichen Vorrangregelung von Stromlieferungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz an die momentan bestehende Situation. Die UREK-S reichte zu diesem Zweck eine parlamentarische Initiative ein.
Der Beschluss der Kommission wurde ihrer Schwesterkommission des Nationalrates (UREK-N) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 vorgelegt. Diese befasste sich an ihrer Sitzung vom 22. Juni 2015 mit diesem Initiativanliegen und stimmte ihm ohne Gegenstimme bei vier Enthaltungen zu. Die Kommission des Ständerates arbeitete in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus. Sie wurde vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.
Am 17. November 2015 reichte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) eine parlamentarische Initiative für die Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) vom 23. März 2007 ein und schickte den Vorentwurf in die Vernehmlassung.
1.1 Einleitung ins Thema
Die Kapazität des Übertragungsnetzes ist physikalisch bedingt begrenzt. Dies limitiert die Möglichkeit, Elektrizität zu importieren und zu exportieren. Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität – treten also Engpässe auf -, führt die nationale Netzgesellschaft Swissgrid Auktionen durch (Art. 17 Abs. 1 StromVG). Die benachbarten Übertragungsnetzbetreiber legen in gemeinsamer Absprache mit Swissgrid fest, welcher Anteil der physikalischen Kapazität genutzt werden darf, damit das Netz nicht überlastet wird. Diese verfügbare Kapazität wird mittels verschiedener Produkte (Jahres-, Monats-, Tagesprodukte) im Auftrag der Übertragungsnetzbetreiber auf einer gemeinsamen Auktionsplattform (Capacity Allocation Service Company ; CASC.EU) versteigert.
Von den Auktionen ausgenommen und vorrangberechtigt sind gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen (sogenannte Langfristverträge), die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei insbesondere um Verträge, mit welchen die Schweizer Stromwirtschaft die Beteiligung und Bezugsrechte an ausländischen Kraftwerken geregelt hat. Diese Vorränge werden seit der Einführung der Auktionen 2006 tatsächlich gewährt; sie sind seit Inkraftsetzung des StromVG 2007 gesetzlich festgelegt.
Gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 StromVG besteht ebenfalls Vorrang für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung sowie für Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien. Aus Gründen der praktischen Umsetzung hat der Bundesrat mit Artikel 20 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)3 die Voraussetzungen konkretisiert, welche bei Vorrängen für grundversorgte Endverbraucher zu beachten sind. Der
1SR 734.7
2SR 171.10
3SR 734.71
3/19 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80832900\config\Desktop\Pa_Iv_15-430_Rapport_de_consultation_d_NE.docx