Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 19 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

1.2 Vorgeschlagene Änderungen

I

Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 2

2Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen aus hydroelektrischen Grenzkraftwerken, soweit dazu das Übertragungsnetz in Anspruch genommen werden muss, Vorrang.

Art. 33b Übergangsbestimmung zur Änderung vom [K]

1Gesuche um Vorrang im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3, welche vor Inkrafttreten der Änderung vom [...] eingereicht werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2Beschwerden über Gesuche nach Absatz 1 werden ebenfalls nach bisherigem Recht beurteilt.

3Rechtskräftig gewährte Vorränge nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten längstens bis zum 31. Dezember [des Folgejahres] nach Inkrafttreten der Änderung vom [K].

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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