Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/123: Pa. Iv. 15.430 s UREK-SR. Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz · 19 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Importeur muss nachweisen, dass er ohne die Importe die Lieferpflicht nicht erfüllen kann, und dass nicht gleichzeitig Lieferungen an Dritte im Ausland angemeldet sind. In den ersten Jahren seit der Einführung der Auktionen wurden Vorränge für die Stromlieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung und aus erneuerbaren Energien weder beantragt noch gewährt. Im Jahr 2014 haben erstmals Elektrizitätsversorger und Kraftwerke den Vorrang eingefordert. Gleichzeitig prüft die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, ob die Bestimmung von Artikel 20 Absatz 2 StromVV gesetzeskonform und ein solcher Vorrang begründet ist.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft die Anzahl der Gesuche um Vorrang für die Lieferung an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien steigt. Je nach Entwicklung der Strompreise in den Nachbarländern kann der Import von Strom für Schweizer Elektrizitätsunternehmen finanziell interessant sein und sie veranlassen, ihren Anspruch auf Zuteilung von Vorrangkapazitäten für die Belieferung ihrer Kunden in der Schweiz geltend zu machen. Wird im Laufe der hängigen Rechtsverfahren von der ElCom oder den Gerichten festgestellt, dass voraussetzungslos Vorränge für Stromlieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen aus erneuerbaren Energien zu gewähren sind, müssten zur Gewährleistung der Netzstabilität zusätzliche Massnahmen getroffen werden. Ohne solche Massnahmen könnten Netzüberlastungen nicht ausgeschlossen werden. Die Systemstabilität und folglich die Versorgungssicherheit in der Schweiz könnten dadurch nicht mehr gewährleistet sein.
Die Handhabung der grenzüberschreitenden Netzübertragungskapazitäten ist international abgestimmt. Die in der Schweiz geltenden Vorränge können nicht unilateral durchgesetzt werden. So werden beispielsweise Vorränge für internationale Lieferverträge im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 StromVG von Frankreich akzeptiert, von Italien jedoch nicht. Seit dem 1. Januar 2015 können an der Grenze zu Deutschland keine Vorränge mehr geltend gemacht werden, nachdem die deutschen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH und Amprion GmbH das Kooperationsabkommen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid gekündigt haben.
Die Vorränge nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG sind nicht im Einklang mit dem geltenden EU-Recht, insbesondere mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. Gemäss diesem Reglement müssen die Kapazitäten in nichtdiskriminierender Weise vergeben werden, ohne einen Vorrang zu gewährleisten. Die Frage der Vorränge insgesamt ist somit Gegenstand von Verhandlungen zu einem Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU.
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