Erläuterungen

Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008

Artikel 15 Übergangsbestimmungen

Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGLE müssen die Rollmaterialsanierung in der Schweiz, die baulichen Massnahmen (Lärmschutzwände) sowie die Ersatzmassnahmen (Schallschutzmassnahmen an Gebäuden) bis Ende 2015 durchgeführt worden sein. Um zu gewährleisten, dass diese Bestimmungen als Grundlage für den Erlass von Subventionsverfügungen (Ansprüche von Wagenhaltern und Anlagenbetreibern) und allfällige Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Sanierungsverfügungen anwendbar bleiben, wird auf die bisherigen Fassungen der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 14. November 2001 und vom 2. Februar 2005 verwiesen.

Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Betreffend dem verbindlichen Emissionsgrenzwert tritt die Verordnung entsprechend Artikel 4 Absatz 3 BGLE gestaffelt in Kraft.

Über eine Verschiebung des Inkrafttretens gemäss Artikel 4 Absatz 4 BGLE kann der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Dies ermöglicht ihm, auf die Entwicklung in der EU Rücksicht zu nehmen und das Vorgehen der Schweiz auf diese abzustimmen.

Anhang 1 Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen

Die Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen gemäss Art. 9 wird analog den bisherigen Bestimmungen zum Kosten-Nutzen-Verhältnis baulicher Massnahmen beurteilt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 verwiesen.