Erläuterungen

Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008

Passus findet bereits Anwendung auf die weitgehend fertiggestellte Errichtung von Lärmschutzbauten in der ersten Phase der Lärmsanierung.

Absatz 3:

BAV und BAFU werden gemäss Artikel 10 der vorliegenden Verordnung den Handlungsbedarf und die Dringlichkeiten von ergänzenden Massnahmen ab 2016 abschnittsweise festlegen. Die Infrastrukturbetreiber werden daraus verpflichtet, ergänzende Massnahmen an der Fahrbahn oder auf dem Ausbreitungsweg sowie deren Verhältnismässigkeit zu prüfen.

Resultierende Plangenehmigungsgesuche werden gleichzeitig als Beitragsgesuch gemäss Subventionsgesetz behandelt. Eine vollständige Finanzierung der lärmrechtlich angeordneten Sanierungsmassnahmen aus dem Kredit der Lärmsanierung ist aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vorgesehen. Die Plangenehmigungsverfügung des BAV gilt in diesem Sinne als allgemeine Beitragszusicherung. Die maximale Höhe der Subvention wird aufgrund des Bauprojekts und des darin erarbeiteten Kostenvoranschlags festgelegt. Damit wird eine genügende Kostengenauigkeit sichergestellt.

Absatz 4:

Es ist möglich, dass ergänzende Sanierungsmassnahmen im Rahmen von weiteren Arbeiten (z.B. Projekte des Substanzerhalts oder des Unterhalts) ausgeführt werden. In solchen Projekten kann es notwendig sein, anstelle einer Verrechnung der effektiven Kosten eines Einzelprojektes einen pauschalen Beitrag für den Anteil der Aufwendungen des Lärmschutzes festzulegen. Mit der vorliegenden Bestimmung wird diesem Umstand Rechnung getragen.

Artikel 13 Investitionsförderung

Nach Massgabe von Artikel 10a Absatz 1 BGLE kann der Bund für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen Finanzhilfen gewähren. Hierfür stehen insgesamt 30 Mio. Franken zur Verfügung. Artikel 13 VLE setzt diese Bestimmung um wie folgt:

Absatz 1:

Die Finanzhilfen werden auf Antrag hin gewährt. Ein grundsätzliches Anrecht auf Finanzhilfen haben Unternehmen (Wagenhalter oder -hersteller) mit Sitz in der Schweiz (Joint Ventures mit ausländischen Institutionen oder Firmen sind möglich). Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen bildet ein vollständig ausgefüllter Antrag mit den erforderlichen Unterlagen, welcher beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzureichen ist. Die Anforderungen sowie der Zahlungsrahmen und Fristen regelt der Bund in einem Pflichtenheft.

Absatz 2:

Finanzhilfen werden gewährt, wenn insbesondere nachgewiesen wird, dass der Emissionsgrenzwert gemäss Artikel 8 um mindestens 4 dB(A) unterschritten wird; ein wesentlicher Anteil der Laufleistung der Güterwagen in der Schweiz erbracht wird und die Investitionskosten gegenüber einem konventionellen Drehgestell (Y-25 mit Klotzbremsen) maximal 260 Prozent bei Herstellung in Kleinserien und maximal 200 Prozent bei Herstellung in Grossserien betragen. Das BAFU und das BAV legen in einem Pflichtenheft alle Grundkriterien fest, die für die Gewährung der Finanzhilfen erfüllt werden müssen.

Absatz 3:

Sofern alle Grundkriterien des Pflichtenghefts erfüllt werden, beträgt die minimale Förderung 70 Prozent. Dieser Prozentsatz kann bis auf 100 Prozent erhöht werden, sofern zusätzlich konstruktive oder