Erläuterungen

Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008

Bei mit Verbundstoffsohlen nachgerüsteten Güterwagen wird gemäss Ziff. 7.2 der EU-Verordnung Nr. 1304/2014 ohne Prüfung davon ausgegangen, dass der Emissionsgrenzwert erfüllt wird, sofern dem Fahrzeug keine zusätzlichen Geräuschquellen hinzugefügt werden. Diese Regel wird ins Schweizer Recht übernommen.

Der Grenzwert für Güterwagen gemäss der EU-Verordnung Nr. 1304/2014 beträgt 83 LpAeq,Tp (80 km/h) [dB].4

Gemäss Art. 4 Abs. 3 BGLE gelten die Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Januar 2020 (vgl. Art. 16 Abs. 2 VLE).

Absatz 2:

Ausgenommen von der Regelung über die Emissionsgrenzwerte werden Fahrzeuge mit geringer Laufleistung, die der Kategorie Spezialfahrzeuge angehören. In den Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung AB-EBV, Allgemeine Bestimmungen, Art. 4 Ziffer 5.45 werden diese Fahrzeuge als Dienstfahrzeuge bezeichnet. In der per 1. Juli 2016 geplanten Revision wird neu der Begriff Spezialfahrzeuge verwendet.6 Sie umfassen zwei Gruppen von Fahrzeugen:

Fahrzeuge für Bau, Instandhaltung und Inspektion der Fahrbahn, der Bauwerke und der Fahrleitungsanlagen. Dieses Rollmaterial wird ausschliesslich für Bau und Unterhalt der Bahninfrastruktur eingesetzt und dient nicht dem Hauptzweck des Gütertransports ausserhalb dieser Aufgaben. Diese Fahrzeuge werden in der «Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge» des BAV vom 1. Januar 2014 in Abschnitt 8 beschrieben.

Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge: Diese Fahrzeuge werden in der «Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge» des BAV vom 1. Januar 2014 in Abschnitt 9 beschrieben sowie in der eigenen BAV-Richtlinie «Zulassung historischer Fahrzeuge der Eisenbahnen» vom 1. September 2010 definiert. Solche Fahrzeuge wurden vor mehr als 30 Jahren in Betrieb genommen und stehen nicht mehr im regulären Einsatz. Sie werden in der Regel betriebsfähig gehalten, um der Öffentlichkeit alte Technologien zeigen zu können.

Absatz 3:

Der Verweis auf die Strafbestimmung des USG dient der generalpräventiven Wirkung.

Artikel 9; Anhang 1 Verhältnismässigkeit ergänzender Massnahmen

Im alten Artikel 20 wurde geregelt, nach welchen Grundsätzen die Verhältnismässigkeit von baulichen Massnahmen, namentlich die Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW) entlang bestehender Eisenbahnstrecken beurteilt wird. Mit dem Kosten-Nutzen-Index (KNI) und dem fixierten Schwellenwert wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schutzwirkung von LSW, unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten, sehr gut prognostiziert werden kann. Zudem waren damit Höhe sowie Struktur der Investitionskosten hinreichend bekannt.

4 Grenzwert umgerechnet auf APL = 0,225, wobei APL die Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer [m-1] ist.

5 Fassung vom 1. Juli 2014.

6 Mit der anstehenden Revision der Eisenbahnverordnung (EBV), deren Inkrafttreten am 1. Juli 2016 geplant ist, wird der Begriff der Spezialfahrzeuge auf Verordnungsstufe verankert. Die für diese Fahrzeuge geltenden Bestimmungen werden in einem eigenen Abschnitt, Entwurf Art. 56 - 58, zusammengefasst. Spezialfahrzeuge werden dabei als nicht interoperable Fahrzeuge bezeichnet.