Erläuterungen

Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008

Artikel 4 - 6 Eisenbahnlärm-Monitoring, Information und Öffentlichkeitsarbeit, Teuerung

Diese Bestimmungen werden unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen.

Artikel 7 Emissionskataster

Absatz 1:

Der vom Bundesrat für die ordentliche Lärmsanierung erlassene Emissionsplan (EP) 2015 gemäss Artikel 6 BGLE hat bzw. hatte verschiedene Funktionen:1

- Primär hat der EP 2015 die Grundlage für die Dimensionierung baulicher Massnahmen (Lärm-

schutzwände) gebildet, womit ein netzweit einheitlicher Vollzug gewährleistet werden konnte. Zudem konnten gestützt auf den EP 2015 Streckenabschnitte von der Sanierungspflicht ausgeschieden werden.

- Der EP 2015 war weiter Ausgangspunkt der lärmrechtlichen Beurteilung von Infrastrukturausbauten

und/oder von Betriebsänderungen, die beim Erlass des EP 2015 noch nicht berücksichtigt worden waren.

- Dritte wiederum konnten auf Basis des EP 2015 Lärmnachweise für kommunale oder kantonale

Bewilligungsverfahren erstellen.

Ende 2015 wird der vorgenannte primäre Zweck des EP 2015 entfallen; die entsprechenden Plangenehmigungsverfahren werden abgeschlossen und der rechtmässige Zustand gemäss Artikel 37a LSV netzweit verbindlich festgestellt worden sein. Mithin hat der EP 2015 danach nicht mehr die Funktion eines Prognosehorizonts bzw. eines Planungsinstruments.

Wie schon vor der Lärmsanierung im Jahr 2000 wird nach 2015 keine vom Bundesrat erlassene, netzweit verbindliche Emissionsprognose mehr zur Verfügung stehen, sondern werden die Anlagenbetreiber im Rahmen von Projekten bzw. Plangenehmigungsverfahren (z.B. ZEB/STEP)2 Lärmprognosen i.S.v. Artikel 25 Absatz 1 USG und Artikel 36 ff. LSV zu erstellen haben.

Damit die lärmrechtlichen Auswirkungen derartiger künftiger Projekte einem verbindlichen Ausgangspunkt gegenüber gestellt werden können und um Verwechslungen mit dem Begriff «EP 2015» zu vermeiden, werden dessen Beurteilungspegel in ein neues Instrument, den Emissionskataster (EK), überführt.

Absatz 2 Buchstabe a:

Wie bereits erwähnt, bilden die Beurteilungspegel (Lr,e) des EP 2015 die Basis des EK.

Mit der rechtskräftigen Genehmigung neuer Beurteilungspegel im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren (Sanierungsprojekte gemäss vorliegender Verordnung; Erhöhung der Zugszahlen, der Geschwindigkeit, andere Fahrzeuge, Bremssysteme, Drehgestelle etc.) werden diese zu einer verbindlichen Emissionsprognose und das BAV passt den EK an. Der EK wird somit dynamisch sein und unterscheidet sich damit vom EP 2015 der Eisenbahnlärmsanierung (vgl. Bundesverwaltungsgericht A-1836/2006, E. 7.2).

1 BAV, Kommentar zum Emissionsplan, Ziff. 2, Stand 2014.

2 Vgl. ZEB/STEP 2025: Kapazitätssteigerungen, Leistungssteigerungen, Beschleunigungen, Zugfolgeverdichtungen etc.