Erläuterungen

Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008

Artikel 10 Dringlichkeiten

Das Gesetz räumt den Anlageninhabern wegen der Länge des Eisenbahnnetzes eine Frist bis 2025 für die Umsetzung ergänzender Massnahmen ein. Die einzelnen Projekte können demnach gestaffelt umgesetzt werden.

Nachdem die Anlageninhaber jene Abschnitte ermittelt haben, auf welchen die verbliebene übermässige Belastung am grössten ist (Höhe der Immissionsgrenzwertüberschreitungen) und gleichzeitig am meisten Personen betroffen sind, wird das BAV zusammen mit dem BAFU festlegen, in welcher Reihenfolge Massnahmen auf dem Netz umgesetzt werden.

Artikel 11 Überwachung Schienenrauheit und akustisches Schleifen

Absatz 1 und 2:

Im Rahmen der Eisenbahnlärmsanierung wurden die Immissionen (Lr) unter der Annahme einer mittleren Schienenrauheit berechnet («average» gemäss Modell sonRAIL). Mit der Überwachung der tatsächlichen Schienenrauheit auf dem Normalspurnetz wird gewährleistet werden, dass der Einfluss der Schienenoberfläche den im Rahmen der Immissionsberechnungen getätigten Annahmen entspricht. Die Infrastrukturbetreiber können für diese Überwachung mittels Pauschalbeiträgen entschädigt werden.

Um eine mittlere Schienenrauheit zu erreichen, müssen nötigenfalls die Schienen geschliffen werden. Wo dies nicht der Fall ist, müssen die Schienen in dicht besiedelten Gebieten geschliffen werden. Mit dieser Einschränkung wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen.

Das Gewährleisten einer mittleren Schienenrauheit führt nicht zu einer Erhöhung des Schutzgrades.

Absatz 3:

Eine glatte Schiene («smooth» gemäss Modell sonRAIL) reduziert die Emissionen erst wahrnehmbar, wenn keine mit GG-Sohlen ausgerüsteten Güterwagen mehr verkehren. Diese Massnahme macht daher erst ab 2020 Sinn, wenn in der Schweiz die Emissionsgrenzwerte gemäss Artikel 4 Absatz 3 BGLE verbindlich sind. Bis dahin wird die Schleiftechnik weiterentwickelt.

Die Massnahme entspricht im Ansatz dem im Deutschland bei Neubaustrecken anwendbaren «besonders überwachten Gleis» (BüG).

Artikel 12 Beiträge

Absatz 1:

Für die gemäss Artikel 10 bezeichneten Abschnitte werden den Infrastrukturbetreiber aus dem Verpflichtungskredit der Lärmsanierung sowohl die Projektierungs- als auch die Investitionskosten der Bauausführung zu 100 % aus à-fonds-perdu Mitteln finanziert. Diese Regelung entspricht den bereits für die Errichtung von Lärmschutzbauten in der ersten Phase der Lärmsanierung Geltenden.

Absatz 2:

Es wird die allgemein für Infrastrukturausbauten geltende Finanzierungsregelung explizit übernommen. Damit wird verdeutlicht, dass von den Infrastrukturbetreibern die Verpflichtung eingefordert wird, die sanierten Anlagenteile zu betreiben und den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Ein identischer