Erläuterungen

Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008

Unabhängig vom EK, jedoch entsprechend der Anpassung der Emissionen, werden mit der Plangenehmigung auch die zulässigen Immissionen im Sinne von Artikel 37a LSV angepasst und im Lärmbelastungskataster nachgeführt (vgl. Anhang 1 Indikator 126 Geoinformationsverordnung; GeoIV; SR 510.620).

Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3:

Die Bestimmung stipuliert, dass der EK zusätzlich auch die tatsächlichen Emissionen jedes Streckenabschnitts umfasst. Die periodische retrospektive Ermittlung der tatsächlichen Emissionen ist die Pflicht der Anlageninhaber, welche sie dem BAV zustellen (vgl. Artikel 46 USG).

Differenzen zwischen dem Lr,e und den tatsächlichen Emissionen können darauf hinweisen, dass die zulässigen Immissionen überschritten werden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Massnahmen zu prüfen bzw. anzuordnen (vgl. Artikel 37a Absatz 2 LSV).

Absatz 4:

Ergänzende Massnahmen sollen dort eingesetzt werden, wo sie künftig tatsächlich notwendig sind. Dies wird gewährleistet, indem die sanierungspflichtigen Anlagenbetreiber - wie bei Ausbauprojekten gemäss ZEB oder STEP - ergänzende Massnahmen unter Berücksichtigung einer Emissionsprognose für den Horizont 2025 erarbeiten.

Absatz 5:

Das BAV führt den EK nach, weist dabei aus, zu welchem Zeitpunkt und im Rahmen von welchem Verfahren eine Anpassung erfolgt ist und macht ihn im Internet öffentlich.

Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte (Bauherren) können so die massgebenden (rechtmässigen) Emissionen für sämtliche Streckenabschnitte einsehen. Die Emissionsdaten der Eisenbahnanlage können damit auch für die Erschliessung von Bauzonen, Ein- oder Umzonungen sowie Projektierung und Genehmigung von Neu- und Umbauten Dritter entlang der Bahn herangezogen werden.

Für die von Anlageninhabern prognostizierten Emissionen (z.B. ZEB, Ausbauschritt 2025) werden – anders als beim EP 2015 (vgl. alter Artikel 17 Absatz 3 VLE) – keine vom Bundesrat erlassenen netzweiten Annahmen zur Verkehrsmenge und -zusammensetzung vorliegen. Die Anlageninhaber sind daher gehalten, die Grundlagen im jeweiligen Fachbericht nachvollziehbar darzulegen, womit das BAV diese im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren und Gerichtsinstanzen in allenfalls nachlaufenden Beschwerdeverfahren überprüfen können.

Artikel 8 Emissionsgrenzwerte für Güterwagen

Absatz 1:

Kern der BGLE-Revision sind die verbindlichen Emissionsgrenzwerte für auf dem Schweizer Normalspurnetz verkehrende Güterwagen.

Mit dem Verweis auf die derzeit geltende Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lärm» sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU3 wird die Übereinstimmung mit dem EU-Recht in Bezug auf die Höhe des Emissionsgrenzwerts gewährleistet.

3 ABl L 356 vom 12.12.2014, S. 421.