Erläuterungen
Vernehmlassung 2015/16: Totalrevision der Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-232-00005/00001/00008/00002/00010/00008
weitere Kriterien gemäss Pflichtenheft, wie Vermeidung von Flachstellen, Minimierung des Vorbeifahrgeräuschs im Gleisbogen, Raddämpfung, Lärm arme Fahrzeugkonstruktion, erhöhte Energieeffizienz usw. erfüllt werden.
Absatz 4:
Der Entscheid über den Antrag auf Finanzhilfe wird vom BAFU auf der Grundlage des Antrages im Einvernehmen mit dem BAV gefällt und dem Antragsteller/der Antragstellerin in Form einer Verfügung mitgeteilt.
Die fachliche Beurteilung erfolgt hauptsächlich auf Ebene der zuständigen Fachabteilungen von BAFU und BAV. Die Anträge auf Finanzhilfe werden in der Reihenfolge der Eingaben bearbeitet.
Artikel 14 Ressortforschung
Ressortforschung Eisenbahnlärm wird von der Bundesverwaltung initiiert, wenn sie die Resultate benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können (vgl. Artikel 16 Absatz 1 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation; FIFG; SR 420.1). Jede Art von wissenschaftlicher Forschung fällt dabei unter den Begriff Ressortforschung, sofern sie im Kontext des Verwaltungshandelns und damit im öffentlichen Interesse liegt.
Das Ziel der Ressortforschung Eisenbahnlärm ist es, das lärmtechnische Massnahmenportfolio so zu ergänzen, dass zukünftige Angebotserweiterungen im Bahnverkehr ohne wesentliche Lärmzunahmen realisiert werden können.
Die Ressortforschung Eisenbahnlärm soll dazu beitragen, den Eisenbahnlärm8 durch emissionsbegrenzende Massnahmen an Schienenfahrzeugen oder an der Infrastruktur zu mindern. Die Forschungsvorhaben können aus den Bereichen der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung kommen. Sie umfassen zudem auch Feldversuche für die Erprobung, Adaptierung und Zulassung von lärmarmen Technologien für Eisenbahnen.
Die Mittel der Ressortforschung können nach Art. 16 Abs. 2 FIFG direkt für Forschungsaufträge des Bundes (Auftragsforschung) verwendet oder als Beiträge an Forschungsprogramme von Hochschulforschungsstätten gewährt werden.
Als Hochschulforschungsstätten gelten dabei die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG; SR 414.20) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (insbesondere ETHZ, EPFL, kantonale Universitäten und Fachhochschulen). Über Gesuche um Beiträge an Forschungsprogramme entscheidet das BAFU nach Anhörung des BAV.
8 Als Eisenbahnlärm gelten jene Einwirkungen, die in den Geltungsbereich von Anhang 4 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) fallen.