Vorlage
Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Stark spiegelnde Oberflächen Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar- Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar-
kierungen, Oberflächen kierungen, Oberflächen Sachüberschrift und Abs. 1bis (neu) Sachüberschrift und Abs. 1bis (neu)
--- 1bis
Die gerichtete Reflexion von grösseren, nahezu ebenen oder zusammenhängenden Oberflächen an Fahrzeugaufbauten darf 25 Prozent nicht übersteigen.
Erläuterungen:
Grosse, zusammenhängende oder nahezu ebene Flächen mit gerichteten Reflexionswerten von über 25 % können durch ihre Spiegelwirkung stark störend wirken. Vermehrt besteht heute der Trend, z. B. Silber- und Goldfolien mit starker Spiegelwirkung an Fahrzeugen anzubringen. Haben ganze Motorhauben, Türen, Seiten usw. einen Reflexionswert von über 25 %, kann dies andere Verkehrsteilnehmende durch Blendung übermässig ablenken oder stören und somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dieses Ermessen hat das Bundesamt für Strassen bereits seit Langem ausgedrückt. Neu soll nun eine entsprechende Bestimmung in die VTS aufgenommen werden.
Fluoreszierende und retroreflektierende Markierungen Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar- Art. 69 Aufschriften und Bemalungen, auffällige Mar-
kierungen kierungen Abs. 3 Abs. 3
3 Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und 3 Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der
der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Sanität die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zwei-Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen klanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, sind, sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassen- sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunterunterhalt eingesetzt werden, dürfen fluoreszierend oder halt eingesetzt werden, dürfen sowohl fluoreszierend als retroreflektierend gekennzeichnet sein. auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.
Erläuterungen:
Die auffälligen Markierungen sollen den Ersteinsatzorganisationen und den Strassenunterhaltsdiensten respektive den für diesen Zweck bestimmten Fahrzeugen vorbehalten bleiben.
Allerdings müssen z. B. Sanitätsfahrzeuge, welche für die ambulante Behandlung oder den Transport von stabilen Patienten eingesetzt werden, keine Sonderrechte beanspruchen und werden daher nicht mit Blaulicht ausgerüstet. Sie sollen aber klar als Fahrzeug der Sanität oder des Rettungswesens erkennbar sein und daher dieselben optischen Erkennungsmerkmale verwenden können. Ausserdem entfällt z. B. das Umlackieren der für diesen Zweck beschafften, bereits auffällig lackierten Ambulanzfahrzeuge. Ob ein Fahrzeug als Sanitätsfahrzeug gilt, kann von der kantonalen Gesundheitsdirektion festgelegt werden (Bestätigung der Eingliederung in die medizinische Patientenversorgung).
Zudem gibt es auch Zoll- und Polizeifahrzeuge ohne Blaulicht, welche Präsenz oder Anwesenheit markieren und repräsentieren und deswegen entsprechend gekennzeichnet sein sollen.