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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Arbeitsanhänger und Anhänger an Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Fahrzeugen und Motorein-

achsern mit Gesamtgewicht bis 750 kg: Befreiung von der periodischen Prüfungspflicht Text gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Januar Änderungsvorschlag 2015, Inkrafttreten per 1. Februar 2017

(AS 2015 465, im Text der systematischen Sammlung

des Bundesrechts erst am 1.2.2017 ersichtlich)

Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Art. 33 Periodische Prüfungspflicht Abs. 2 Bst. e Ziff. 5 und 6 Abs. 2 Bst. e Ziff. 5 und 6

2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle: 2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrset- e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre: zung, anschliessend alle fünf Jahre:

5. Anhänger von Fahrzeugen nach den Ziffern 5. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 1–4, 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziffern 1–4,

6. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger 6. Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht der Feuerwehr und des Zivilschutzes. über 0,75 t, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

He

Gestaffelte Inkraftsetzung: Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern 5 und 6 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Erläuterungen:

Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis höchstens 750 kg (Klasse O1) wurden mit der VTS-Änderung vom 21. Januar 2015 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2017 von der periodischen Nachprüfpflicht befreit. Diese Anhänger bieten kein relevantes Verkehrssicherheitsrisiko und werden deshalb auch in andern europäischen Staaten nicht periodisch nachgeprüft. Dasselbe gilt für Anhänger einem Gesamtgewicht bis 750 kg an Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Fahrzeugen und Motoreinachsern (Bst. e Ziff. 5) sowie für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg (Bst. e Ziff. 6) – sie sollen deshalb ebenfalls von der periodischen Nachprüfpflicht befreit werden.

Hinweis zur gestaffelten Inkraftsetzung: Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern 5 und 6 soll nicht am geplanten Inkraftsetzungstermin der übrigen VTS-Änderungen dieser Vorlage (1. Oktober 2016), sondern erst am 1. Februar 2017 in Kraft treten (gleichzeitig mit den vom Bundesrat am 21. Januar 2015 beschlossenen Änderung der Nachprüffristen, AS 2015 465: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2015/465.pdf).