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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Anbau und Schaltung von Lichtern nach internationalen Regelungen Geltender Text Änderungsvorschlag
Einfügen nach dem Gliederungstitel 9. Kapitels Einfügen nach dem Gliederungstitel 9. Kapitels
Art. 72a Grundsatz Art. 72a Grundsatz (neu) (neu)
Lichter und Rückstrahler müssen den technischen An-
forderungen nach diesem Kapitel und denjenigen für die spezifischen Fahrzeugarten in dieser Verordnung entsprechen oder den technischen Anforderungen der
folgenden, für die Fahrzeugart massgebenden Regelun-
gen genügen: a. UNECE-Reglement Nr. 48; b. UNECE-Reglement Nr. 53; c. UNECE-Reglement Nr. 74; d. UNECE-Reglement Nr. 86; oder e. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014.
Erläuterungen:
Die Beleuchtungsvorschriften der VTS enthalten Basisanforderungen, nach denen ein Fahrzeug auf einfache Art ausgerüstet werden kann. Die Anpassung der VTS-Artikel an die weiterentwickelten internationalen Beleuchtungsvorschriften mit ihrem enormen Detaillierungsgrad und ihrer wachsenden Komplexität beginnt den Umfang der VTS übermässig auszuweiten. Daher sollen – als Alternative zu unseren bisherigen nationalen Vorschriften - die technischen Anforderungen der im neuen Artikel 72a aufgeführten Regelungen über Anbau und Schaltung von Beleuchtungseinheiten wahlfrei angewendet werden können.
Die Formulierung, wonach die «technischen» Anforderungen der aufgeführten Regelungen eingehalten sein müssen, bedeutet also, dass die schweizerischen Vollzugsbehörden Anbau und Schaltung einer Beleuchtungseinheit nach den technischen Anforderungen der aufgeführten Regelungen zulassen können, ohne dass dafür zwingend eine Teilgenehmigung oder eine Konformitätsbewertung vorliegen muss, wie dies grundsätzlich für nach Anhang 2 anerkannte internationale Regelungen erforderlich ist.
Künftig sollen die technischen Anforderungen der in Artikel 72a aufgeführten internationalen Regelungen also wahlfrei und alternativ zu den übrigen Beleuchtungsvorschriften der VTS gelten.
Gemäss der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV, SR 741.511) dürfen aber nach wie vor nur typengenehmigte Beleuchtungseinheiten installiert werden.