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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
2ter Die kantonale Behörde bietet die Halterinnen und
Halter zur periodischen Nachprüfung auf. Bei Fahrzeu-
gen nach Abs. 2bis müssen die Halterinnen und Halter in den ersten drei Jahren selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.
Gestaffelte Inkraftsetzung: Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a, abis und c Ziffer 4 sowie Absatz 2bis und 2ter tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Erläuterungen:
Das Postulat 15.3090 (http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153090) beauftragt den Bundesrat, eine Verlängerung der amtlichen Nachprüfintervalle für schwere Nutzfahrzeuge im Binnenverkehr zu prüfen (z. B. ein Intervall von «4-3-2-2» anstatt «1-1-1-1»). Als Argumente für die geringere behördliche Kontrolle werden u. a. die hohe technische Entwicklung moderner Nutzfahrzeuge, die langjährigen Herstellergarantien und die fahrzeugeigenen Überwachungs- und On-Board-Diagnosesysteme angeführt, welche bei Mängeln Warnhinweise geben und je nach dem auch die Kraft des Motors einschränken (z. B. bei zu hohen Stickoxid-Emissionen).
Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) und des Bundesamts für Strassen wurde beauftragt, die Forderung des Postulats zu prüfen.
Zur vom Postulat betroffenen Fahrzeuggruppe (Fahrzeuge nach Art. 33 Abs. 2 Bst. a VTS) gehören nebst Lastwagen und schweren Sattelschleppern z. B. auch Fahrzeuge zum Transport von Gefahrgut und Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport wie Reisecars. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter bergen erhöhte Risiken und unterliegen deshalb besonders strengen Bestimmungen, welche nicht nur in der VTS festgelegt sind. Auch für Reise- und Linienbusse (Gesellschaftswagen) - obwohl technisch mit den Lastwagen vergleichbar – gibt es aufgrund der Tatsache, dass viele Menschen transportiert werden, ein massgebend höheres Sicherheitsbedürfnis. Die genannten Fahrzeugarten unterstehen bereits seit Jahrzehnten unverändert der jährlichen Nachprüfung. Im Gegensatz dazu wurde die jährliche Nachprüfpflicht für schwere Fahrzeuge zum Sachentransport erst am 1. Juni 2004 eingeführt. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts soll nur für Lastwagen, Sattelschlepper und ihre Anhänger eine Verlängerung der periodischen Nachprüfung zur Diskussion gestellt werden.
Die Prüfstatistiken der Strassenverkehrsämter weisen nach wenigen Betriebsjahren einen deutlichen Anstieg an Beanstandungen schwerer Nutzfahrzeuge aus. Auch liegen Lastwagen - trotz markant strengerem Prüfintervall – mit bis zu 2 % durch technische Mängel bedingten Unfällen in der Unfallstatistik mehr als doppelt so hoch wie Personenwagen. Mit Blick auf das Schadenspotential von Unfällen mit schweren Motorfahrzeugen enthält der Anhörungsvorschlag deshalb lediglich eine Verlängerung beim ersten Prüfintervall (erste Nachprüfung neu erst nach drei Jahren, anschliessend jährliche Prüfung, also Prüfperiodizität 3-1-1-1).
Aus Sicht der umweltrelevanten Faktoren kann diese massvolle Verlängerung der periodischen Prüfintervalle vertreten werden. Insofern im Postulat der technische Fortschritt moderner Fahrzeuge angeführt wird (u. a. die Assistenz-, Überwachungs- und On-Board-Diagnosesysteme), sind diese Aussagen zutreffend. Das Typengenehmigungsverfahren schwerer Motorwagen beinhaltet im Übrigen nicht nur Abgasmessungen auf dem Prüfstand, sondern auch die Pflicht zu Messungen im realen Fahrbetrieb. Die Dauerhaltbarkeitsanforderungen der aktuellen Emissionsvorschriften bieten zudem eine hohe Gewähr, dass schwere Nutzfahrzeuge über eine lange Zeit stabil funktionieren.
Mit der vorgeschlagenen Änderung können die Fahrzeughalter - auf im Rahmen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes vertretbare Weise - entlastet werden.
Wegen des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72), das Teil der Bilateralen Verträge ist, müssen schwere Motorwagen, die im grenzüberschreitenden Verkehr fahren, jedoch weiterhin jährlich nachgeprüft werden. Nur für Fahrzeuge im Binnenverkehr ist eine Verlängerung der Nachprüffristen mit den Bilateralen Verträgen vereinbar. Wer Lastwagen, Sattelschlepper und ihre Anhänger im internationalen Verkehr einsetzt, soll künftig in den ersten drei Jahren nach der Inverkehrsetzung selber für die rechtzeitige Anmeldung zur amtlichen Prüfung verantwortlich sein (Absatz 2ter).
Hinweis zur gestaffelten Inkraftsetzung: Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a, abisund c Ziffer 4 sowie von Absatz 2bisund 2tersollen nicht am geplanten Inkraftsetzungstermin der übrigen VTS-Änderungen dieser Vorlage (1. Oktober 2016), sondern am 1. Februar 2017 in Kraft treten, gleichzeitig mit den vom Bundesrat am 21. Januar 2015 beschlossenen Änderung der Nachprüffristen (AS 2015 465; https://www.admin.ch/opc/de/officialcompilation/2015/465.pdf).