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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Geringerer Mindestabstand zwischen Tagfahrfahrlichtern beim Nachrüsten Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter Art. 76 Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter und Abbiegescheinwerfer und Abbiegescheinwerfer Abs. 5 und 5bis (neu) Abs. 5 und 5bis (neu)
5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach 5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach
dem ECE-Reglement Nr. 87, die Anforderungen an An- dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an debau und Schaltung für Motorwagen nach dem ECE- ren Anbau und Schaltung richten sich:
Reglement Nr. 48 und für Motorräder, Leicht-, Klein- und a. für Motorwagen nach dem UNECE-Reglement dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem ECE-Reglement Nr. 48 oder, wenn sie in den Geltungsbereich Nr. 53. Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen, Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein. nach der delegierten Verordnung
bis --- (EU) 2015/208 oder nach dem ECE-Reglement
5
Nr. 86;
b. und für einspurige Motorräder Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem UNECE-Reglement Nr. 53;
c. für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahr-
zeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder nach der Verordnung EU Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung EU Nr. 3/2014. 5bis
Bei Fahrzeugen des Militärs, der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.
Übergangsbestimmungen zu Absatz 5
Bezüglich Artikel 76 Absatz 5 Buchstabe a darf zur Er-
leichterung der Nachrüstung von Tagfahrlichtern an Fahrzeugen, die vor dem [1. Juli 2016] erstmals zum Verkehr zugelassen werden, vom nach
UNECE-Reglement Nr. 48 vorgeschriebenen Mindest-
abstand zwischen den Tagfahrlichtern um max. 20 cm abgewichen werden. Die Lichter sind jedoch möglichst
nahe der vorgeschriebenen Mindestabstände anzubrin-
gen.
Erläuterungen:
In Artikel 76 Absatz 5 werden die Verweise auf das EU-Recht aktualisiert und der bestehende Absatz wird aus formellen Gründen in 2 Absätze aufgeteilt.
Nachrüstung von Tagfahrlichtern (Übergangsbestimmung zu Abs. 5):
Bei gewissen Automodellen ist die Nachrüstung von Tagfahrlichtern nur schwer möglich, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden soll. Mit einer Übergangsbestimmung zu Artikel 76 Absatz 5 VTS soll deshalb für solche Fahrzeuge die Nachrüstung von Tagfahrlichtern erleichtert werden. Insbesondere wenn sie z. B. über Abblendlicht mit Klappscheinwerfer verfügen, kann durch die Montage von Tagfahrlichtern das Verletzungsrisiko für Fussgänger bei einem Unfall gemindert werden (trotz fahren mit Licht am Tag bleiben dann die Scheinwerfer bei Tag geschlossen). Zudem benötigen Tagfahrlichter weniger Energie als Abblendlichter, was den CO2-Ausstoss reduziert.
Immer mehr Neuwagen verfügen heute bereits über Tagfahrlichter oder können optional mit solchen bestellt werden. Die Übergangsbestimmung gilt deshalb nur für die nachträgliche Montage von Tagfahrlichtern an Fahrzeugen mit erster Inverkehrsetzung bis zum 1. Juli 2016, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nicht gut möglich ist (z. B. Fahrzeuge mit schmalem Kühlergrill ohne weitere, zur Montage geeigneten Öffnungen in der Fahrzeugfront). So kann gewährleistet werden, dass der in den internationalen Regelungen vorgeschriebene Mindestabstand zwischen den Tagfahrlichtern im Allgemeinen trotzdem eingehalten bleibt.