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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Frontanbaugeräte an Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme Art. 104a Frontpartie und Frontschutzsysteme Abs. 2, 2bis (neu) und 2ter (neu) Abs. 2, 2bis (neu) und 2ter (neu)

2 Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 2 geltender Text

und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung 2bisFür den Anbau von Frontanbaugeräten sind Aus-(EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Gel- nahmen von Absatz 2 zulässig bei:

tungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von

dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt wer- a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum den, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA aner- Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgekannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser rüstet werden sollen;

Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. b. Polizei-, Zoll- und Feuerwehrfahrzeugen;

2bis c. Rettungsdienst- und Zivilschutzfahrzeugen;

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2ter

--- d. Militärfahrzeugen; e. anderen Motorwagen, bei denen die Einhaltung

der Anforderungen nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhält-

nismässigem technischem Aufwand verbunden ist. 2ter bis Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstabe e sind von der Zulassungsbehörde zu bewilligen.

Erläuterungen:

Seit dem 24. Februar 2015 gelten die Bestimmungen über die Frontgestaltung betreffend Fussgängerschutz (Verordnung (EG) Nr. 78/2009) auch für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 über 2'500 kg und für alle Fahrzeuge der Klasse N1. Somit sind alle leichten und schweren Personenwagen und alle Lieferwagen von der Vorschrift erfasst.

Dies verunmöglicht in der Praxis das Anbringen professioneller Frontanbaugeräte wie z. B. eines robusten Schneepflugs oder einer Seilwinde für Bergungen, denn zur Befestigung dieser Geräte sind grundsätzlich Umbauten an der vorderen Fahrzeugstruktur erforderlich, welche auch dann bestehen bleiben, wenn die Geräte zeitweilig demontiert werden. Deswegen sollen Ausnahmen für einzelne Fahrzeuge gestattet werden, wenn deren Einsatzzweck ein Frontanbaugerät erfordert.

Hinweis zu Buchstabe e: Eine Ausnahme ist nur mit Bewilligung der Zulassungsbehörde möglich. Die aufgeführte Formulierung impliziert eine strenge Handhabung der Ausnahmemöglichkeit. Nur wenn der mit dem Frontanbaugerät beabsichtigte Einsatzzweck des Fahrzeugs betrieblich erforderlich ist und auf andere Art nicht mit vernünftigem Aufwand erreicht werden kann, soll von den Fussgängerschutz-Vorschriften über die Frontgestaltung abgewichen werden dürfen. Denkbar ist auch, dass bei einem Weiterverkauf eines abgeänderten Fahrzeugs nach Buchstabe a bis d – obwohl der neue Halter grundsätzlich nicht in den Kreis der zur Ausnahme Berechtigten fällt – technischen Umbauten, die nur mit unverhältnismässigem Aufwand rückbaubar sind, belassen werden können.