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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

macht, soll die Ausrüstung mit Gurten auch für Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen obligatorisch sein.

Um der Industrie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Stichtag, an dem in der EU Übereinstimmungsbescheinigungen für Traktoren nach der alten Gesamtgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG ungültig werden, ist der 1. Januar 2018 (die Richtlinie 2003/37/EG wird durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ersetzt). Dieses Datum wird in Buchstabe c der Übergangsbestimmung übernommen.

Folgeanpassung VRV - Ausnahmen von der Gurtentragpflicht:

Bereits heute sieht Art. 3a Abs. 2 Bst. c der Verkehrsregelnverordnung eine Ausnahme von der Gurtentragpflicht vor, wenn auf Feld- und Waldwegen sowie Werksarealen nicht schneller als 25 km/h gefahren wird. Mit einem neuen Buchstaben g von Artikel 3a VRV soll diese Ausnahme für Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g und h VTS) auf alle Strassen und Wege ausgedehnt werden.

Folgeanpassung VRV Folgeanpassung VRV

Art. 3a Abs. 2 Bst. g (neu) Art. 3a Abs. 2 Bst. g (neu)

2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenom- 2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenom-

men: men:

g. --- g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeits-

motorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.