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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Zusätzliche Blaulichter in den Aussenspiegeln und nach der Seite Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen Abs. 3 Bst. a Abs. 3 Bst. a
3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag 3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag
im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt: im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und a. an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des des Zolls: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche Zolls:
nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Such- 1. rundum blinkende Blaulichter,
lampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn 2. höchstens vorne zwei zusätzliche nach vorn ge- und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die richtete Blaulichterscheinwerfer,
über einen separaten Schalter mit den Warnblinklich-
3. an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorne getern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
richtete Blaulichter,
4. möglichst weit vorne zwei nach der Seite ge-
richtete Blaulichter,
5. Suchlampen,
6. sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
Erläuterungen:
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls sollen künftig zusätzlich zu den bereits nach geltendem Recht möglichen Blaulichtern als fakultative Massnahme weitere richtungsgebundene Blaulicht-Blinkleuchten aufweisen dürfen. Damit können sie bei dringlichen Einsatzfahrten besser wahrgenommen und früher erkannt werden. Der Vorschlag geht auf ein Begehren des Schweizerischen Feuerwehrverbandes zurück, welches von der Sanitätspolizei gestützt wurde. In diesem Zusammenhang gab es auch zwei politische Vorstösse, die Anfrage 12.1120 (Eichenberger) und die Motion 13.3885 (Guhl). Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden in einem Feldtest geprüft.
Die bisherige Bezeichnung «nach vorne gerichteten Blaulichtscheinwerfer» wird ersetzt. In Anlehnung an die Terminologie des UNECE-Reglements Nr. 65 soll künftig von «nach vorne gerichteten Blaulichtern» gesprochen werden.
Obligatorische Warnblinklichter an Fahrzeugen der Klassen M und N Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 111 Richtungsblinker Art. 111 Richtungsblinker und Warnblinklichter
Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet Motorwagen müssen mit Richtungsblinkern ausgerüstet sein. sein. Fahrzeuge der Klassen M und N müssen zusätz-
lich über Warnblinklichter (Art. 78 Abs. 1) verfügen.
Erläuterungen:
In der EU sind Warnblinklichter für Fahrzeuge der Klassen M und N obligatorisch. Diese Vorschrift trägt zur Verkehrssicherheit bei und soll künftig auch in der Schweiz gelten. Es ist keine spezielle Übergangsbestimmung vorgesehen.