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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Kopfstützen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie für Kleinbusse Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Abs. 4 Abs. 4

4 Fahrzeuge der Klasse M1 müssen an den vorderen 4 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Kleinbusse

äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein. müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen

ausgerüstet sein, die den Anforderungen nach Arti-

kel 72 Absatz 5bis entsprechen.

Erläuterungen:

Anpassung an das EU-Recht. Lieferwagen und Kleinbusse müssen über Kopfstützen an den vorderen äusseren Sitzen verfügen.

Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird in Artikel 72 VTS ein neuer Absatz 5bisvorgesehen:

5bis

Kopfstützen müssen den Anforderungen der folgenden UNECE-Reglemente genügen oder ein gleich-

wertiges Schutzniveau bieten: a. UNECE-Reglement Nr. 17; b. UNECE-Reglement Nr. 25; oder c. UNECE-Reglement Nr. 80.

Bei zum Eigengebrauch direktimportierten Fahrzeugen, die nicht nach ECE-Vorschriften gebaut sind, obliegt es den kantonalen Vollzugsbehörden, die Gleichwertigkeit der Kopfstützen zu beurteilen (z. B. Fahrzeuge, die alle US-Sicherheitsstandards erfüllen).