Vorlage
Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Ausrüstung mit Sicherheitsgurten für alle Motorwagen (inkl. Traktoren) mit Überrollschutz oder mit bauartbe-
dingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Art. 106 Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen Abs. 1 und 5 (neu) Abs. 1 und 5 (neu)
1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Si- 1 Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Si-
cherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N cherheitsgurten von Fahrzeugen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG. Für Fahr- richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG der Verzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung ordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-
gelten die in Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG ent- Reglement Nr. 16. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit behaltenen Regelungen. sonderer Zweckbestimmung gelten die in Anhang XI der 5 --- Richtlinie 2007/46/EG enthaltenen Regelungen.
5 Arbeitsmotorwagen und Traktoren, die eine bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h
aufweisen, sowie Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müs-
sen mit Sicherheitsgurten nach den Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 oder dem UNECE-Reglement Nr. 16 ausgerüstet sein.
Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindig- Art. 119 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit keit bis 30 km/h bis 30 km/h Bst. i Bst. i
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleich- nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen: terungen von Artikel 118 folgende Erleichterungen:
i. Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich (Art. 106). i. Sicherheitsgurten sind nicht erforderlich, ausser bei
Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen (Art.
106).
--- Übergangsbestimmungen X Betreffend Artikel 106 Absatz 5 und Artikel 119 Bst. i gilt das bisherige Recht:
a. bis zum [30. September 2016] für die Typenge-
nehmigung von Traktoren und Motorkarren;
b. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh-
migung von Arbeitsmotorwagen; c. für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.
Erläuterungen:
Abs. 1: Richtlinie 77/541/EWG wurde per 1.11.2014 durch Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben und durch das
ECE-Reglement Nr. 16 ersetzt (Der Verweis auf Richtlinie 77/541/EWG in Art. 72 Abs. 5 wird ebenfalls aktualisiert).
Abs. 5: Arbeitsmotorwagen und Traktoren sind nicht Fahrzeuge der Klassen M oder N. Daher gilt für sie nach der
gegenwärtigen Bestimmung der VTS keine Ausrüstungspflicht mit Gurten. In der EU ist die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten für Traktoren mit geprüftem Überrollschutz oder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h (Klasse T5) heute obligatorisch.
Traktoren und Arbeitsmotorwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h sollen künftig auch in der Schweiz über Sicherheitsgurten verfügen müssen. Zudem sollen auch Traktoren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen mit Gurten ausgerüstet sein müssen (unabhängig von deren bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit). Da in der EU gesamtgenehmigte Traktoren in der Schweiz auch als Motorkarren zugelassen werden können, und zudem eine Überroll-Schutzeinrichtung ohne Gurten keinen Sinn