Vorlage

Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung Abs. 2 Abs. 2

2 Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Arti- 2 Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Artikel

kel 71 Absatz 2. 71 Absatz 2. Die Anforderungen an das Öffnen von Tü-

ren bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107.

--- Übergangsbestimmungen --- X Betreffend Artikel 123 Absatz 2 gilt das bisherige Recht:

a. bis zum 31. Dezember 2016 für die Typengeneh-

migung von Gesellschaftswagen;

b. für die erstmalige Zulassung von Gesellschaftswagen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingeführt o-

der in der Schweiz hergestellt werden.

Erläuterungen:

Gemäss Artikel 37 VTS gilt die Bestimmung von Artikel 71 Absatz 2 VTS für alle Fahrzeugarten. Sie muss daher in Artikel 123 VTS nicht explizit erwähnt werden. Im Übrigen handelt es sich um eine Anpassung der VTS an das internationale Recht, welches auch die EU anwendet (Anh. 3 des ECE-R 107). Insbesondere müssen fremdkraftbetätigte Betriebstüren über eine von der Energieversorgung unabhängige Notöffnungsvorrichtung von aussen geöffnet werden können, damit Helfer im Notfall von aussen leichten und schnellen Zugang haben. Die Anforderung gilt bei Stillstand und bis zu einer Geschwindigkeit von 5 km/h, sofern das Fahrzeug nicht abgeschlossen ist (Anh. 3 Ziff. 7.6.5.1. des ECE-R 107). Bei einer Übernahme in die VTS dürfen auch Schweizer Gesellschaftswagen, inkl. Linienfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, nicht mehr ohne ein äusseres Notöffnungssystem zugelassen werden. Als Nachteil wurde von verschiedener Seite die Befürchtung geäussert, dass das Notöffnungssystem Ziel von Vandalen werden könnte.

Um der Industrie und dem Gewerbe Zeit zu geben, sich anzupassen, wird für die Anwendung der neuen Vorschriften von Artikel 123 Absatz 2 eine Übergangsbestimmung vorgesehen.