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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Verzicht auf Querschwallwände bei Tanks zum Flüssigkeitstransport in Analogie zu den Erleichterungen, die bei Gefahrguttransporten erlaubt sind Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 125 --- Art. 125 ---

Abs. 1, 1bis (neu) und 2 Abs. 1, 1bis (neu) und 2

1Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von1 Tanks mit mehr als 7500 l Inhalt zum Transport von Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die Flüssigkeiten müssen Quer-Schwallwände aufweisen, die sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt sie in einzelne Abteile von nicht mehr als 7500 l Inhalt ununterteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbe- terteilen. Aussparungen in den Schwallwänden, inbegrifgriffen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 fen Durchstiegsöffnungen, dürfen zusammen 0,30 m2 nicht übersteigen. nicht übersteigen Tanks zum Transport von Stoffen in

1 1bis flüssigem Zustand, welche nicht der SDR unterstehen,

---

müssen entweder die Bestimmungen der SDR erfüllen

2Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab

oder Tankabteile oder durch Schwallwände unterteilte

Boden darf bis 10 Prozent grösser sein als die Fahrzeug- Abschnitte aufweisen, deren Rauminhalte höchstens

breite. 7500 l betragen. 1bis Von Absatz 1 ausgenommen sind Tanks, bei denen die Zulassungsbehörde die Viskosität oder bestimmte Füllstände durch Eintrag im Fahrzeugausweis explizit vorschreibt.

2Die Schwerpunkthöhe der gefüllten Tanks oder Silos ab Boden darf bis 10 Prozent grösser sein als die Fahrzeug-

breite. Fahrzeuge mit Tanks oder Silos zum Transport von Stoffen, welche nicht der SDR unterstehen, müssen entweder die Bestimmungen der SDR erfüllen oder bei

der breitesten Achse eine Distanz zwischen den äus-

sersten Stellen der Auflagefläche der Reifen auf der Fahrbahn aufweisen, welche mindestens 90 Prozent der Schwerpunkthöhe des gleichmässig beladenen Fahrzeugs beträgt.

1 SR 741.621 Erläuterungen:

Für Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter gelten (zusätzlich zur VTS) die Bestimmungen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; SR 0.741.621) und die technischen Anforderungen der SDR (Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; SR 741.621). Artikel 1 Absatz 4 VTS weist auf die zusätzlichen Vorschriften der SDR hin. Anforderungen an Kippstabilität und Beschaffenheit von Tanks von Fahrzeugen zur Beförderungen von Gefahrgut sind somit festgelegt. Artikel 125 Absätze 1 und 2 VTS sollen deshalb nur noch für Tank- und Silofahrzeuge gelten, mit denen kein Gefahrgut transportiert wird. Die Konstruktion solcher Fahrzeuge soll die grundsätzlichen Basisanforderungen des Gefahrgutrechts an die Fahrstabilität erfüllen (Schwallwände in grossen Tanks und Aufstandsfläche). Die bestehenden Absätze 1 und 2 von Artikel 125 waren zudem nicht mehr aktuell und sahen auch gewisse Ausnahmemöglichkeiten des Gefahrgutrechts von den Schwallwänden nicht vor. Aus all diesen Gründen drängte sich eine Überarbeitung auf.

Absatz 1: Bei der der Neuformulierung von Absatz 1 handelt es sich um eine Anpassung an das ADR.

Anstelle von Schwallwänden kann der Tank auch mit Trennwänden in Tankabteile von maximal 7500 l unterteilt sein (Ziff. 6.8.2.1.20 Bst. b ADR).

Die Vorgabe für die Durchstiegsöffnungen wurde durch die Bestimmung für die Mindestfläche der

Schwallwände ersetzt (Ziff. 6.8.2.1.22 ADR).

Absatz 1bis: Gemäss ADR dürfen Tanks mit mehr als 7500 l ohne Schwallwände zum Transport von Flüssigkeiten ver-

wendet werden, wenn der Tank fast voll oder leer ist oder wenn nur sehr zähflüssige Stoffe transportiert werden (ADR, Ziffer 4.3.2.2.4).

Nach dem vorliegenden Vorschlag können die kantonalen Vollzugsbehörden Tanks ohne Schwallwände zulassen, wenn sie mit einem Eintrag im Fahrzeugausweis die Füllstände zum Transport von Flüssigkeiten oder die ausschliessliche Verwendung für den Transport von sehr zähflüssigen Stoffen vorschreiben.

Absatz 2: Das ADR (Ziff. 9.7.5.1) verlangt eine Breite der Aufstandsfläche von mindestens 90 % der Höhe des

Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeugs (Kehrwert der Schwerpunkthöhe in Abhängigkeit von der