Vorlage
Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 46Fedlex · Vorlage
Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Richtungsblinker an Fahrrädern ohne geschlossenen Aufbau Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 216 Beleuchtung Art. 216 Beleuchtung Abs. 4 Abs. 4
4 Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit ge- 4 Richtungsblinker sind nur zulässig. an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau. schlossenem Aufbau Sie müssen gelb (Anh. 10 Ziff. 111)
und paarweise symmetrisch angebracht sein. Sie müssen klar als Richtungsanzeige erkennbar sein und dür-
fen nicht blenden. Sind Richtungsblinker vorhanden, so sind andere blinkende Lichter nicht zulässig.
Erläuterungen:
Die Bestimmung über das Verbot von Richtungsblinkern an Fahrrädern ohne geschlossenen Aufbau galt bereits beim Erlass der VTS im Jahr 1995. Grund: Die Blinker waren betreffend Stromversorgung ausfallanfällig und somit weniger verkehrssicher. Aufgrund des technischen Fortschritts bei der Stromspeichertechnologie und den Leuchtmitteln ist das Verbot heute nicht mehr sachgerecht.
Um die Verkehrssicherheit zu wahren, müssen Richtungsblinker an Fahrrädern so beschaffen sein, dass sie nicht blenden und als Richtungsanzeiger klar erkennbar sind. Detailliert geregelt sind die an Richtungsblinkern übliche gelbe Farbe (im Volksmund: «orange») sowie die paarweise symmetrische Anbringung. Diese Grundeigenschaften sind für eine schnelle Erkennbarkeit durch anderen Verkehrsteilnehmer wichtig. Wegen der Verwechslungsgefahr sind die an Fahrrädern sonst zulässigen, anderen blinkenden Lichter bei Vorhandensein von Richtungsblinkern nicht erlaubt.
Richtungsblinker für Fahrräder sollen zudem in Anhang 1 Ziffer 2.2 TGV8 von den der Typengenehmigung unterstehenden Gegenständen ausgenommen werden:
Folgeanpassung TGV Folgeanpassung TGV
Anh. 1 Ziff. 2.2 Anh. 1 Ziff. 2.2
Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmigung: der Typengenehmigung:
2.2 Signalvorrichtungen 2.2 Signalvorrichtungen
– Pannensignal (Warndreieck); – Pannensignal (Warndreieck);
– Richtungsblinker; – Richtungsblinker;
– obligatorische und fakultative akustische Warnvor- – obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen. richtungen.
Ausgenommen sind: – Richtungsblinker von Fahrrädern
8 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).