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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Motorisierte Rollstühle: Geschlossener Aufbau und bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb bis 10 km/h zwei Plätze Geltender Text Änderungsvorschlag
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rollstühle 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rollstühle Art. 181 Art. 181 Abs. 5 (neu) und 6 (neu) Abs. 5 (neu) und 6 (neu)
5---5 Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer bauart-
6 --- bedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h
dürfen zwei Plätze aufweisen. Bei einer bauartbeding-
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h ist nur ein Platz zulässig.
6 Rollstühle dürfen über einen geschlossenen Aufbau verfügen.
Erläuterungen: Absatz 5
In der geltenden Definition der Fahrzeugart «motorisierter Rollstuhl» von Artikel 18
Buchstabe c ist festgelegt, dass motorisierte Rollstühle einplätzig sind.
Mehrfach wurde das Bedürfnis geäussert, dass ältere Personen, die nicht mehr über
einen Führerausweis verfügen, ihren Partner oder ihre Partnerin auf dem motorisier-
ten Rollstuhl mitnehmen können, z. B. für eine Fahrt zum Arzt oder zum Einkaufen.
Diesem Wunsch wird mit vorliegendem Anhörungsvorschlag nachgekommen. Die
Mobilität älterer Personen, die nicht mehr gut gehen können, soll im Rahmen der
Gewährleistung der Verkehrssicherheit möglichst erhalten bleiben. Die Anzahl der
Plätze motorisierter Rollstühle soll neu in Artikel 181 Absatz 5 geregelt werden und
nicht mehr in der Definition dieser Fahrzeugart in Artikel 18 Buchstabe c (s. a. An-
hörungsvorschlag zu Art. 18 Bst. c weiter vorne im Dokument).
Hinweis:
Artikel 43a Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) schreibt vor, dass motorisierte Rollstühle
und Elektro-Stehroller auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen nur von gehbehinderten Personen verwendet werden dürfen.
Gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe l der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) benötigen motori-
sierte Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h keinen Fahrzeugausweis und kein Kontrollschild. Eine Typengenehmigung ist für sie nicht erforderlich. (Anh. 1 Ziff. 1.2 TGV7). Zudem dürfen solche motorisierten Rollstühle ohne Führerausweis gefahren werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV).
Artikel 175 Absatz 2 VTS legt die maximale Breite motorisierter Rollstühle auf 1,00 m fest. Diese Vorschrift wird
weiterhin gelten, damit Fussgänger und Fussgängerinnen nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen, wenn ein motorisierter Rollstuhl von einer gehbehinderten Personen auf dem Trottoir eingesetzt wird. Zudem fahren motorisierte Rollstühle auch auf Radwegen. Letztere sind aber auf eine Fahrzeugbreite von höchstens einem Meter ausgelegt.
Absatz 6
Rollstühle zählen zur Fahrzeugart der Motorfahrräder. Gemäss Artikel 178 Absatz 6 sind geschlossene Aufbauten bei Motorfahrrädern nicht zulässig. Die gemeinsamen Bestimmungen von Artikel 175 - Artikel 178b gelten für alle Motorfahrräder, sofern keine abweichenden Bestimmungen bei den jeweiligen Unter-Fahrzeugarten etwas anderes vorgeben. Behinderte Personen können unter gewissen Umständen auf einen geschlossenen Fahrgastraum angewiesen sein. In Artikel 181 Absatz 6 soll deshalb abweichend von den anderen Motorfahrrädern bestimmt werden, dass «motorisierte Rollstühle» über einen geschlossenen Aufbau verfügen dürfen.
7 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).