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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Reguläre Beleuchtungsvorschriften von Arbeitsanhängern für Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung Art. 204 Aufbau, Federung, Beleuchtung Abs. 3 Abs. 3

3Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest ange-3 Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht er- bracht sein. Eine Kontrollschildbeleuchtung ist nicht erforderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen forderlich. Für Fahrten auf öffentlicher Strasse müssen tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht tagsüber Bremslichter und Richtungsblinker angebracht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht werden, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs nicht leicht gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Wit- gesehen werden können. Nachts und bei schlechter Witteterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. rung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen. Bei Bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes ge- Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes genügt nügt ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blenden- ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes geldes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs; werden bes Licht auf der Seite des Verkehrs; werden diese Anhädiese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, so ge- nger von Motorfahrzeugen gezogen, so genügt ein rotes nügt ein rotes Schlusslicht. Schlusslicht.

Erläuterungen:

Auch an Feuerwehr- und Zivilschutzanhängern ist es heute ohne Weiteres möglich, eine reguläre Beleuchtung anzubringen. Es braucht für neu in Verkehr zu setzende Fahrzeuge keine Erleichterungen mehr, die über diejenigen von Arbeitsanhängern hinausgehen. Diese Massnahme dient der Verkehrssicherheit.