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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Verhinderung von Manipulationen der Höchstgeschwindigkeit bei Motorfahrrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas Art. 177 Geräusch, Antrieb, Abgas Abs. 2 Abs. 2

2 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so be- 4 Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und

schaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und Kraftübertragung, müssen muss so beschaffen sein, dass der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstge- oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen schwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Ausist. wechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

Erläuterungen:

Es handelt sich um eine Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht. Anhang XVIII Ziffer 1.1.4. der Verordnung (EU) 3/2014 besagt: „Die Bereitstellung und die Verwendung anderer Möglichkeiten, die den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung unmittelbar oder mittelbar anzupassen, einzustellen, auszuwählen oder zu ändern (z. B. Schalter für Hochleistungsmodus, speziell kodierter Transponder im Zündschlüssel, physische oder elektronische Jumper-Einstellung, in elektronischem Menü auswählbare Option, programmierbares Merkmal des Steuergeräts) sind verboten“.

Mit der für Artikel 177 Absatz 2 VTS vorgeschlagenen Präzisierung kann gegen für den Fahrzeugführer vorgesehene Manipulationsmöglichkeiten der Höchstgeschwindigkeit bei Elektrofahrzeugen besser vorgegangen werden.

Aufhebung der Bestimmung über den Mindestdurchmesser des Antriebsrads von Motorfahrrädern Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Art. 179 Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung Bremsen, Ausrüstung Abs. 4 Abs. 4

4 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereif- 4 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereif-

ten Rades muss mindestens 0,50 m betragen. ten Rades muss mindestens 0,50 m betragen. Aufgehoben

Erläuterungen:

Die traditionelle Bestimmung über den Mindestdurchmesser des Antriebsrads von Motorfahrrädern nach Artikel 18 Buchstabe a VTS führt immer wieder zu Diskussionen und wird von der Bevölkerung nicht verstanden (für Leicht-Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe b VTS ist sie nicht anwendbar). Wird sie aufgehoben, können in der EU gesamtgenehmigte Kleinmotorräder mit Antriebsraddurchmesser von weniger als 0,50 m in der Schweiz als Motorfahrräder zugelassen werden, wenn sie alle dafür geltenden Vorschriften erfüllen (namentlich müssen sie über Pedale verfügen und die Vorgaben über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit einhalten).

Damit kann insbesondere die Zulassung umweltschonender, elektrisch betriebener Fahrzeuge künftig erleichtert werden.