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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS

Motorleistung von Kleinmotorfahrzeugen Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 159 Beleuchtung Art. 159 Motorleistung Beleuchtung

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Die Motorleistung von Kleinmotorfahrzeugen darf Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, höchstens 15,00 kW betragen.

symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei ge- Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die schlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei gewerden. schlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich.

Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht werden.

Erläuterungen:

«Geländequads» (Fahrzeuge der Klasse L7e-B1) dürfen in der EU neu über unbeschränkte Leistung verfügen, lediglich ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist auf 90 km/h limitiert (für alle anderen Kleinmotorfahrzeuge beträgt die Höchstleistung auch in der EU nach wie vor 15 kW). Damit Geländequads mit

EU-Genehmigung in der Schweiz weiterhin als Kleinmotorfahrzeuge eingeteilt werden können, muss die Höchstleistung deshalb aus der Fahrzeugdefinition der Kleinmotorfahrzeuge von Artikel 15 Absatz 3 VTS gestrichen werden (siehe dazu den entsprechenden Anhörungsvorschlag weiter vorne im Dokument).

Die Leistung von Kleinmotorfahrzeugen wird stattdessen neu in den technischen Anforderungen (Teil 3 der VTS), Artikel 159, festgelegt. Sie soll nach VTS weiterhin für alle Kleinmotorfahrzeuge höchstens 15 kW betragen.

Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung bzw. mit EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) gelangen nicht die technischen Anforderungen der VTS (bzw. deren Teil 3 und somit Art. 159 VTS) zur Anwendung, sondern die technischen Anforderungen der TAFV 36. EU-genehmigte Fahrzeuge der Klasse L7e-B1 («Geländequads») können somit zugelassen und als Kleinmotorfahrzeuge gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 15 Absatz 3 VTS eingeteilt werden, auch wenn sie über mehr als 15 kW Leistung verfügen.

Die bisher in Artikel 159 VTS figurierenden Bestimmungen über die Beleuchtung sind redundant und müssen an dieser Stelle nicht mehr erwähnt werden. Die Verdoppelungsregel für Lichter an mehrspurigen Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,3 m findet sich im aktuell geltenden Artikel 140 Absatz 2 VTS und ist neu in Artikel 142 VTS vorgesehen (siehe entsprechender Anhörungsvorschlag). Die Symmetrie der Beleuchtung findet sich in den allgemeinen Vorschriften von Artikel 73 Absatz 2 VTS (die Kontrollschildbeleuchtung ist in Artikel 75 Absatz 5 VTS davon ausgenommen). Ein oder zwei fakultative Rückfahrlichter werden in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe p VTS erlaubt.

6 Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3; SR 741.414).