Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Verbesserung des Datenaustausches

Die Änderungen an Artikel 6a IVG und Artikel 32 ATSG (vgl. Ziff. 1.2.5.3) ermöglichen es, potenzielle Versicherungsmissbrauchsfälle zu melden, ohne dass dafür ein schriftliches, begründetes Gesuch erforderlich wäre. Da die IV 2014 insgesamt 2200 neue Fälle mit Verdacht auf Missbrauch untersucht hat, ist anzunehmen, dass sich die Meldungen in allen Sozialversicherungen auf rund 500 Einheiten belaufen dürften. Geht man davon aus, dass in 20 % der 2200 Verdachtsfälle die Rente nach der Prüfung aufgehoben oder herabgesetzt wurde, ist mit 100 zusätzlichen Fällen zu rechnen.

Der Datenaustausch könnte grundsätzlich als eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der versicherten Person empfunden werden. Dies kann jedoch als verhältnismässig betrachtet werden und somit ein gerechtfertigtes Mittel darstellen, Fälle von Versicherungsmissbrauch aufzudecken. Erweist sich der Verdacht anschliessend als unbegründet, ergeben sich keine negativen Konsequenzen für die versicherte Person. Erweist er sich als begründet, kann die Leistung der betroffenen Versicherung eingestellt und gegebenenfalls zurückgefordert werden. Die Gesetzesänderung garantiert die richtige Anwendung des Gesetzes und steigert das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger ins Sozialversicherungssystem.

Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens

Die Änderungen am Amtsermittlungsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.5.4) haben keine materiellen Folgen für die Versicherten, da die bestehende, verfassungs- und EMRK-konforme Praxis im Gesetz verankert wird. Dadurch wird sogar die Rechtssicherheit gestärkt.

3.5 Auswirkungen auf die Invalidenversicherung

Die im Folgenden genannten Auswirkungen auf die IV beziehen sich auf die Anzahl betroffener Personen, die obenstehend genannt sind. Die IV ist einerseits durch den zusätzlichen Personalaufwand betroffen. Dabei wird pro Vollzeitstelle mit einer Jahresarbeitszeit von 1900 Stunden und Vollkosten von 160 000 Franken (Stand 2014) gerechnet. Andererseits ist die IV durch Mehrkosten bei Massnahmen und Einsparungen bei Geldleistungen betroffen. Zudem können die Ausgaben der IV gesenkt werden, da durch diese Massnahmen Renten verhindert werden können.

Über alle Massnahmen gesehen ergeben sich für die IV folgende finanzielle Auswirkungen, wobei zu unterscheiden ist, ob im stufenlosen Rentensystem eine ganze Rente ab einem IV-Grad von 70 oder von 80 % zugesprochen wird:

- Variante «70 %»: im ersten Jahr nach voraussichtlichem Inkrafttreten (2018) Mehrkosten von 30 Millionen Franken und 2030 Einsparungen von 18 Millionen Franken.

- Variante «80 %»: 2018 Mehrkosten von 30 Millionen Franken und 2030 Einsparungen von 115 Millionen Franken.

Am Ende von Ziffer 3.5 sind die finanziellen Auswirkungen auf die IV nach den finanziell bedeutendsten Massnahme und nach den beiden Jahren 2018 und 2030 aufgeschlüsselt dargelegt.