Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 131Fedlex · Erläuternder Bericht

Rentengrad Anzahl Veränderung mit Variante Veränderung mit Variante Neuren- «70 %» «80 %» ten 2014

0–39 % Keine Veränderung Keine Veränderung

40–49 % 1300 Höhere Rente (keine Verän- Höhere Rente (keine Verän-

derung bei 40 %) derung bei 40 %)

50–59 % 2500 Höhere Rente (keine Verän- Höhere Rente (keine Verän-

derung bei 50 %) derung bei 50 %)

60–69 % 1050 Tiefere Rente Tiefere Rente

70–100 % 8800 Keine Veränderung Tiefere Rente bei 70–79 %,

keine Änderung ab 80 %

Über alle betroffenen Versicherten betrachtet liegen in der Variante «70 %» gewisse Renten in der Summe in gleichem Ausmass tiefer wie andere Renten höher liegen. In der Variante «80 %» übersteiget die Summe dieser Erhöhungen die Summe der Senkungen für das Jahr 2023 um 50 Millionen Franken. Ein Teil dieser Änderungen wird durch die EL zur IV kompensiert (vgl. Ziff. 3.6.1). Wie bei den IV-Renten halten sich die Veränderungen bei der EL in der Variante «70 %» die Waage. In der Variante «80 %» erhalten die Versicherten jedoch mehr EL (24 Millionen Franken mehr im Jahr 2030), wofür zu fünf Achteln der Bund und zu drei Achteln die Kantone aufkommen.

Die Entfernung der Stufen im Rentensystem fördert die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades mit finanziellen Anreizen, da das Gesamteinkommen aus Rente und Erwerbseinkommen bei steigendem Erwerbseinkommen stetig zunimmt.

Die so geförderte Partizipation am Arbeitsmarkt und die damit verbundene regelmässige Tagesstruktur können gerade bei Personen mit psychischen Einschränkungen zur Stabilisierung der Gesundheit beitragen. So verbessert sich auch ihre Perspektive auf dem Arbeitsmarkt, was mittelfristig zu einer Reduktion des Rentenbestandes führt.

Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Arbeitsvermittlung

Die Möglichkeit, kantonalen IV-Stellen weitere Bundesaufgaben zu übertragen (vgl. Ziff. 1.2.4.7), könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation mit den RAV und den Sozialhilfebehörden führen. Personen mit Mehrfachproblematiken hätten dadurch eine einheitliche Ansprechstelle.

Weitere Massnahmen

Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten Invalidenhilfe

Auf Menschen mit Behinderungen hat die Verankerung von LUFEB auf Gesetzesstufe (vgl. Ziff. 1.2.5.1) keine Auswirkungen. Aktuell erbringen Organisationen der privaten Invalidenhilfe unter LUFEB jährlich Leistungen über 745 700 Stunden. Sie erhalten dafür 39 Millionen Franken aus der IV und der AHV. Dies entspricht rund 50 Franken pro Leistungsstunde.